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Verwaltungsvorschrift für den Neubau, Umbau, die Instandsetzung und Ausstattung von Pfarrhäusern

Vom 27. März 2026

KABl. 2026, S. 38

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 28 der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege vom 15. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 219), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 20. September 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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§ 1
Aufgabe

Der Bau und die Ausstattung von Pfarrhäusern sollen für Pastorinnen und Pastoren und für deren familiäres Umfeld lebensfreundliche Wohnbedingungen schaffen. Dem sollen Wohnlage, Ausstattung, Trennung von Wohn- und Amtsbereich entsprechen.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Vorschrift gilt für den Neubau von Pfarrhäusern.
( 2 ) Sie gilt auch für die Instandsetzung von Pfarrhäusern, für Umbauten im Bestand sowie für Dienstwohnungen in kirchlichen Gebäuden, soweit die örtlichen und baulichen Verhältnisse eine wirtschaftliche Umsetzung zulassen. Für angemietete Pfarrdienstwohnungen gilt diese Vorschrift nicht.
( 3 ) Ein Anspruch auf Anpassung vorhandener Dienstwohnungen an die Standards dieser Vorschrift besteht nicht.
( 4 ) Auf die Dienstwohnungsverordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
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§ 3
Grundsätze

( 1 ) Pfarrhäuser beinhalten grundsätzlich die Teilbereiche Dienstwohnung (Wohnbereich) und Diensträume (Amtsbereich).
( 2 ) Bei der Planung sollen sich verändernde Wohnbedarfe der aktuellen und der künftigen Bewohner berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes – entsprechend den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes (KlSchG) der Landeskirche – sind zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Baumaterialien und den Energieträger für die Beheizung. Um dem Ziel der Klimaneutralität aller kirchlichen Gebäude bis 2045 und dem Nachhaltigkeitsgebot kirchlichen Handelns näher zu kommen, sollen die landeskirchlichen Standards für nachhaltiges Bauen gemäß § 4 Absatz 4 KlSchG Anwendung finden.
( 5 ) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind im Blick auf die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen.
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§ 4
Grundregeln für Gebäude und Grundstücke

( 1 ) Das Pfarrhaus soll in unmittelbarer Nähe zur Kirche oder, wenn das nicht möglich ist, zum Gemeindehaus liegen. Es soll möglichst als freistehender Baukörper in kompakter Bauweise errichtet werden.
( 2 ) Auf eine Trennung von Wohn- und Amtsbereich ist in geeigneter Weise zu achten.
( 3 ) Die Diensträume (Amtsbereich) sollen bei Neubauten barrierefrei und bei Umbauten im Bestand zumindest behindertenfreundlich gestaltet werden.
( 4 ) Eine Dienstwohnung soll einen geschützten Freisitz erhalten.
( 5 ) Die Grundstücksgröße soll 800 m2 nicht übersteigen.
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§ 5
Raumprogramm

( 1 ) Die Gesamtwohn- und Nutzfläche im Pfarrhaus soll höchstens 210 m² betragen (inkl. Verkehrsflächen, inkl. Amtsbereich).
( 2 ) Ein Pfarrhaus soll mindestens folgende Räume mit jeweils mindestens folgenden Flächen haben:
  1. Dienstwohnung (Wohnbereich):
    - Wohnzimmer
    - 24 m2
    - Esszimmer
    - 14 m2
    - Küche
    - 10 m2
    - Schlafzimmer
    - 15 m2
    - drei Einzelzimmer
    - insgesamt 36 m2
    - Bad
    - 5 m2
    - Duschbad
    - 4 m2
    - Nebenräume
    (für Hausarbeiten, Vorräte, Hausanschlüsse, Heizung, zum Abstellen)
    - 25 m2
  2. Diensträume (Amtsbereich):
    - Amtszimmer
    - 18 m2
    - Archiv- und Materialraum
    - 15 m2
    - Besucher-WC
    - 5,5 m2
    - Windfang
( 3 ) Das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche dürfen bei der Planung zu einem gemeinsamen Bereich zusammengefasst werden.
( 4 ) Vorgesehen werden sollen zu jedem Pfarrhaus eine Garage oder ein Carport (eine überdachte Abstellmöglichkeit für Pkw) sowie ein separater abschließbarer Abstellraum (bis zu 18 m2) für Fahrräder und Gartenmöbel.
( 5 ) Für Diensträume von Superintendenturen kann eine Fläche von bis zu 30 m2 (für Amtszimmer, Besprechungsraum, Miniküche) vorgesehen werden, um Besprechungen im kleinen Kreis zu ermöglichen. Die Fläche für das Ephoralsekretariat bleibt davon unberührt.
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§ 6
Ausstattung

( 1 ) Zur Ausstattung gehört grundsätzlich alles, was wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks ist.
( 2 ) Zur Ausstattung gehören alle für den sommerlichen Wärmeschutz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Bauteile, die außen am Gebäude angebracht werden. Eine Markise gehört nur dann zur Ausstattung, wenn der nach GEG erforderliche sommerliche Wärmeschutz anders nicht zu erfüllen ist.
( 3 ) Für die Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung sollen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgehalten werden (Solarthermie), sofern eine zentrale Warmwasserversorgung besteht und die Dachflächen nicht durch eine Photovoltaik-Anlage belegt sind.
( 4 ) Die Beheizung soll durch Anlagen mit nichtfossilen Energieträgern vorgesehen werden.
( 5 ) Die technische Gebäudeausstattung (TGA) soll mindestens einem mittleren Standard entsprechen.
( 6 ) Zur Ausstattung gehört die Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsignalen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Antennen.
( 7 ) In den Diensträumen sowie im Wohn- und Schlafbereich der Dienstwohnung sind Anschlüsse für Kommunikationstechnik in angemessenem Umfang vorzuhalten.
( 8 ) Bodenbeläge, Wand- und Deckenoberflächen sollen grundsätzlich in allen Räumen in neutralen Farben und Mustern verwendet werden. Für das Amts-, Wohn- und Esszimmer sollen Parkett und für Verkehrsflächen, Küchen und Bäder keramische Beläge verwendet werden. Eine Dienstwohnung soll nicht mit Teppich ausgestattet werden.
( 9 ) Beim Neubau eines Pfarrhauses können die erforderlichen technischen Vorrichtungen für das Aufstellen von Einzelöfen in der Dienstwohnung vorgehalten werden (Schornsteinzug).
( 10 ) Pfarrhäuser sind mit geeignetem Einbruchsschutz zu sichern.
( 11 ) Die Erstanlage der Außenanlage gehört zur Ausstattung.
( 12 ) Zugänge zu den Amtszimmern sind mit Schallschutztüren zu versehen.
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§ 7
Einrichtung

( 1 ) Zur Einrichtung gehört alles, was der individuellen Gestaltung der Dienstwohnung dient. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus kirchlichen Mitteln finanziert werden.
( 2 ) Zu den Einrichtungsgegenständen der Dienstwohnung gehören z. B:
  • Teppichboden,
  • innen liegender Sonnen-/Licht- oder Blendschutz (z. B. Rollos, Innenjalousien),
  • Markise (soweit nach GEG nicht erforderlich),
  • alle Lampen oder Leuchten im Gebäude,
  • Kaminofen oder Einzelofen,
  • Einbauküche inkl. Dunstabzugshaube,
  • Insektenschutzgitter.
( 3 ) Für die Einrichtung des Amtszimmers gilt die Dienstwohnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Einrichtungsgegenstände für den Material- und Archivraum sowie gegebenenfalls für das Gemeindebüro sollen aus kirchlichen Mitteln finanziert werden.
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§ 8
Entscheidung über Ausnahmen

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen und Abweichungen bei Ausstattung oder Raumprogramm entscheidet der zuständige Kirchenkreisvorstand.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften für den Neubau, Umbau, die Instandsetzung und Ausstattung von Pfarrhäusern vom 1. August 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 164) außer Kraft.

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