.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Verwaltungsvorschrift für den Neubau, Umbau, die Instandsetzung und Ausstattung von Pfarrhäusern
Vom 27. März 2026
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 28 der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege vom 15. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 219), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 20. September 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####§ 1
Aufgabe
1 Der Bau und die Ausstattung von Pfarrhäusern sollen für Pastorinnen und Pastoren und für deren familiäres Umfeld lebensfreundliche Wohnbedingungen schaffen. 2 Dem sollen Wohnlage, Ausstattung, Trennung von Wohn- und Amtsbereich entsprechen.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Vorschrift gilt für den Neubau von Pfarrhäusern.
(
2
)
1 Sie gilt auch für die Instandsetzung von Pfarrhäusern, für Umbauten im Bestand sowie für Dienstwohnungen in kirchlichen Gebäuden, soweit die örtlichen und baulichen Verhältnisse eine wirtschaftliche Umsetzung zulassen. 2 Für angemietete Pfarrdienstwohnungen gilt diese Vorschrift nicht.
(
3
)
Ein Anspruch auf Anpassung vorhandener Dienstwohnungen an die Standards dieser Vorschrift besteht nicht.
(
4
)
Auf die Dienstwohnungsverordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Dienstwohnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
#§ 3
Grundsätze
(
1
)
Pfarrhäuser beinhalten grundsätzlich die Teilbereiche Dienstwohnung (Wohnbereich) und Diensträume (Amtsbereich).
(
2
)
Bei der Planung sollen sich verändernde Wohnbedarfe der aktuellen und der künftigen Bewohner berücksichtigt werden.
(
3
)
Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
(
4
)
1 Die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes – entsprechend den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes (KlSchG) der Landeskirche – sind zu berücksichtigen. 2 Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Baumaterialien und den Energieträger für die Beheizung. 3 Um dem Ziel der Klimaneutralität aller kirchlichen Gebäude bis 2045 und dem Nachhaltigkeitsgebot kirchlichen Handelns näher zu kommen, sollen die landeskirchlichen Standards für nachhaltiges Bauen gemäß § 4 Absatz 4 KlSchG Anwendung finden.
(
5
)
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind im Blick auf die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen.
#§ 4
Grundregeln für Gebäude und Grundstücke
(
1
)
1 Das Pfarrhaus soll in unmittelbarer Nähe zur Kirche oder, wenn das nicht möglich ist, zum Gemeindehaus liegen. 2 Es soll möglichst als freistehender Baukörper in kompakter Bauweise errichtet werden.
(
2
)
Auf eine Trennung von Wohn- und Amtsbereich ist in geeigneter Weise zu achten.
(
3
)
Die Diensträume (Amtsbereich) sollen bei Neubauten barrierefrei und bei Umbauten im Bestand zumindest behindertenfreundlich gestaltet werden.
(
4
)
Eine Dienstwohnung soll einen geschützten Freisitz erhalten.
(
5
)
Die Grundstücksgröße soll 800 m2 nicht übersteigen.
#§ 5
Raumprogramm
(
1
)
Die Gesamtwohn- und Nutzfläche im Pfarrhaus soll höchstens 210 m² betragen (inkl. Verkehrsflächen, inkl. Amtsbereich).
(
2
)
Ein Pfarrhaus soll mindestens folgende Räume mit jeweils mindestens folgenden Flächen haben:
- Dienstwohnung (Wohnbereich):- Wohnzimmer- 24 m2- Esszimmer- 14 m2- Küche- 10 m2- Schlafzimmer- 15 m2- drei Einzelzimmer- insgesamt 36 m2- Bad- 5 m2- Duschbad- 4 m2- Nebenräume
(für Hausarbeiten, Vorräte, Hausanschlüsse, Heizung, zum Abstellen)- 25 m2 - Diensträume (Amtsbereich):- Amtszimmer- 18 m2- Archiv- und Materialraum- 15 m2- Besucher-WC- 5,5 m2- Windfang
(
3
)
Das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche dürfen bei der Planung zu einem gemeinsamen Bereich zusammengefasst werden.
(
4
)
Vorgesehen werden sollen zu jedem Pfarrhaus eine Garage oder ein Carport (eine überdachte Abstellmöglichkeit für Pkw) sowie ein separater abschließbarer Abstellraum (bis zu 18 m2) für Fahrräder und Gartenmöbel.
(
5
)
1 Für Diensträume von Superintendenturen kann eine Fläche von bis zu 30 m2 (für Amtszimmer, Besprechungsraum, Miniküche) vorgesehen werden, um Besprechungen im kleinen Kreis zu ermöglichen. 2 Die Fläche für das Ephoralsekretariat bleibt davon unberührt.
#§ 6
Ausstattung
(
1
)
Zur Ausstattung gehört grundsätzlich alles, was wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks ist.
(
2
)
1 Zur Ausstattung gehören alle für den sommerlichen Wärmeschutz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Bauteile, die außen am Gebäude angebracht werden. 2 Eine Markise gehört nur dann zur Ausstattung, wenn der nach GEG erforderliche sommerliche Wärmeschutz anders nicht zu erfüllen ist.
(
3
)
Für die Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung sollen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgehalten werden (Solarthermie), sofern eine zentrale Warmwasserversorgung besteht und die Dachflächen nicht durch eine Photovoltaik-Anlage belegt sind.
(
4
)
Die Beheizung soll durch Anlagen mit nichtfossilen Energieträgern vorgesehen werden.
(
5
)
Die technische Gebäudeausstattung (TGA) soll mindestens einem mittleren Standard entsprechen.
(
6
)
Zur Ausstattung gehört die Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsignalen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Antennen.
(
7
)
In den Diensträumen sowie im Wohn- und Schlafbereich der Dienstwohnung sind Anschlüsse für Kommunikationstechnik in angemessenem Umfang vorzuhalten.
(
8
)
1 Bodenbeläge, Wand- und Deckenoberflächen sollen grundsätzlich in allen Räumen in neutralen Farben und Mustern verwendet werden. 2 Für das Amts-, Wohn- und Esszimmer sollen Parkett und für Verkehrsflächen, Küchen und Bäder keramische Beläge verwendet werden. 3 Eine Dienstwohnung soll nicht mit Teppich ausgestattet werden.
(
9
)
Beim Neubau eines Pfarrhauses können die erforderlichen technischen Vorrichtungen für das Aufstellen von Einzelöfen in der Dienstwohnung vorgehalten werden (Schornsteinzug).
(
10
)
Pfarrhäuser sind mit geeignetem Einbruchsschutz zu sichern.
(
11
)
Die Erstanlage der Außenanlage gehört zur Ausstattung.
(
12
)
Zugänge zu den Amtszimmern sind mit Schallschutztüren zu versehen.
#§ 7
Einrichtung
(
1
)
1 Zur Einrichtung gehört alles, was der individuellen Gestaltung der Dienstwohnung dient. 2 Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus kirchlichen Mitteln finanziert werden.
(
2
)
Zu den Einrichtungsgegenständen der Dienstwohnung gehören z. B:
- Teppichboden,
- innen liegender Sonnen-/Licht- oder Blendschutz (z. B. Rollos, Innenjalousien),
- Markise (soweit nach GEG nicht erforderlich),
- alle Lampen oder Leuchten im Gebäude,
- Kaminofen oder Einzelofen,
- Einbauküche inkl. Dunstabzugshaube,
- Insektenschutzgitter.
(
3
)
Für die Einrichtung des Amtszimmers gilt die Dienstwohnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Einrichtungsgegenstände für den Material- und Archivraum sowie gegebenenfalls für das Gemeindebüro sollen aus kirchlichen Mitteln finanziert werden.
#§ 8
Entscheidung über Ausnahmen
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen und Abweichungen bei Ausstattung oder Raumprogramm entscheidet der zuständige Kirchenkreisvorstand.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften für den Neubau, Umbau, die Instandsetzung und Ausstattung von Pfarrhäusern vom 1. August 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 164) außer Kraft.