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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 22.12.2012

Richtlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 17. Januar 1995

KABl. 1995, S. 30, geändert am 14. Januar 2000, KABl. 2000, S. 5

Im Rahmen des geltenden Rechts sollen in den Ämtern, Einrichtungen und Gliederungen der Landeskirche die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:
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1. Stellenausschreibungen

1.1
1In der Ausschreibung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form zu verwenden. 2Bei Berufszweigen und Gehaltsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, soll bei der Stellenausschreibung folgender Zusatz eingefügt werden:
3„Der Frauenanteil an diesem Arbeitsbereich soll erhöht werden. 4Deshalb besteht besonders Interesse an Bewerbungen von Frauen.“
1.2
1Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten Kenntnis über interne Stellenausschreibungen ihrer Dienststelle erhalten. 2Dies gilt auch für beurlaubte Beschäftigte, es sei denn, von ihnen ist bekannt, dass sie nicht in den Dienst zurückstreben.
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2. Bewerbungsgespräche, Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen

2.1
Bei der Besetzung von Stellen sollen möglichst zur Hälfte Frauen, die die in der Stellenausschreibung angegebenen Anforderungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden.
2.2
1Bei den Bewerbungsgesprächen soll das Auswahlgremium nach Möglichkeit paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein; mindestens zwei Frauen sollen ihm angehören. 2An der Entscheidung soll von der Dienststellenleitung mindestens eine Frau beteiligt sein. 3Auf ihren Wunsch soll die Frauenbeauftragte im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung hinzugezogen werden.
2.3
1Fragen nach der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind nur ausnahmsweise zulässig und dann nur bei Frauen und Männern in gleicher Weise. 2Fragen nach der Familienplanung dürfen nicht gestellt werden.
2.4
1Für die Beurteilung der Eignung sollen auch familiäre und soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Zeit einer Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen einbezogen werden, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind. 2Teilzeitarbeit und Beurlaubungen aus familiären Gründen dürfen nicht zum Nachteil der Bewerberinnen und Bewerber gewertet werden.
2.5
Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in Bereichen, in denen sie gering vertreten sind, bevorzugt einzustellen.
2.6
1Bei Übertragung höherwertiger Dienstposten und Arbeitsplätze in Bereichen, in denen Frauen gering vertreten sind, sollen Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden. 2Teilzeitarbeit und Beurlaubungen aus familiären Gründen dürfen nicht zum Nachteil der Bewerberinnen und Bewerber gewertet werden.
2.7
1Möglichkeiten für Teilzeitbeschäftigung sind insoweit zu schaffen, als hierfür Bedarf besteht und dies finanziell vertretbar ist. 2Teilzeitarbeit soll auch in Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen möglich sein, soweit nicht dienstliche oder organisatorische Belange entgegenstehen.
2.8
Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sind Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Qualifikation, die einen Vollzeitarbeitsplatz wünschen, gegenüber externen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
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3. Dienstliche Fort- und Weiterbildung

3.1
1Es ist sicherzustellen, dass für alle Berufszweige ein ausreichendes Angebot an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besteht und alle Beschäftigten über diese Maßnahmen informiert werden. 2Die Fort- und Weiterbildungsangebote müssen an zentraler Stelle einsehbar und abrufbar sein.
3.2
1Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen müssen so gestaltet werden, dass auch Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglicht werden kann. 2Bei Bedarf sind zusätzliche, entsprechend räumlich und zeitlich ausgestaltete Veranstaltungen anzubieten; Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden. 3Zentrale Fortbildungsveranstaltungen sollen nach Möglichkeit durch regionale Veranstaltungen ergänzt werden.
3.3
Frauen sind zu ermutigen, sich an Fortbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
3.4
Es ist darauf hinzuwirken, dass bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen Frauen verstärkt als Referentinnen und Lehrgangsleiterinnen eingesetzt werden.
3.5
1Durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist insbesondere Frauen Gelegenheit zu geben, sich für neue und höherwertige Arbeitsplätze und Dienstposten zu qualifizieren. 2Dabei ist der Zugang von Frauen zu neuen Technologien zu fördern.
3.6
Es sind Lehrgänge für Frauen anzubieten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme höherwertiger Stellen vorbereiten.
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4. Möglichkeiten zur Gestaltung flexibler Arbeitszeiten und
zur Teilzeitbeschäftigung

4.1
Anträgen von beschäftigten Frauen und Männern auf flexible Arbeitszeit aus familiären Gründen soll im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen werden.
4.2
1Anträgen von beschäftigten Frauen und Männern auf Ermäßigung der Arbeitszeit aus familiären Gründen ist in der Regel zu entsprechen. 2Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. 3Die Bestimmungen des Kirchenbeamtenrechts und der Dienstvertragsordnung bleiben unberührt.
4.3
Die Dienststellenleitungen sollen darauf hinwirken, dass Teilzeitarbeit nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sowie der Eingruppierung führt.
4.4
Wird einem Antrag auf Teilzeitarbeit entsprochen, soll für die freigewordene Arbeitszeit eine Ersatzkraft angestellt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und finanzielle Belange oder Gesichtspunkte der Stellenplanung nicht entgegenstehen.
4.5
Die Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten an dienstlich angeordneten Ganztags-Fortbildungsveranstaltungen gilt als Arbeitszeit und ist nach den dafür jeweils geltenden Bestimmungen auszugleichen.
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5. Wiederaufnahme der Berufstätigkeit

Beschäftigten, die zur Betreuung von Kindern oder Angehörigen beurlaubt worden sind, soll ermöglicht werden, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu verbessern, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  1. 1Den Beurlaubten ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
    2Sie sind über Fortbildungsmöglichkeiten regelmäßig zu unterrichten. 3Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen trägt die entsendende Stelle nach dem geltenden Recht für entsprechende nicht beurlaubte Beschäftigte; es besteht jedoch kein Anspruch auf Bezüge.
  2. 1Den Beurlaubten soll möglichst häufig eine Vertretungs- oder Aushilfstätigkeit angeboten werden, damit sie die Verbindung zum Beruf aufrechterhalten können. 2Sinn und Zweck der Beurlaubung dürfen dabei jedoch nicht gefährdet werden.
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6. Besetzung von Gremien

Bei der Besetzung von Ausschüssen und Kuratorien ist mit dem Ziel einer paritätischen Besetzung darauf zu achten, dass Frauen angemessen vertreten sind.
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7. Gleichstellungsbeauftragte

7.1
1In Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Sie wird auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen der jeweiligen Dienststelle berufen. 3Die Mitarbeitervertretung soll vor ihrem Vorschlag die Meinung der Mitarbeiterinnen der jeweiligen Dienststelle einholen. 4Unterbreitet die Mitarbeitervertretung keinen Vorschlag, so beruft die Dienststellenleitung von Amts wegen eine Gleichstellungsbeauftragte.
7.2
1Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. 2Sie wird für die Dauer von vier Jahren berufen. 3Sie ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang von ihren sonstigen Tätigkeiten freizustellen.
7.3
1Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen und zu fördern. 2Sie wirkt bei allen Maßnahmen mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen in den kirchlichen Verwaltungen und Einrichtungen betreffen. 3Sie berät und unterstützt Frauen in Fällen, in denen es um berufliche Förderung und Beseitigung von Nachteilen geht.
7.4
1Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Personalentscheidungen kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann den Abschluss einer Dienstvereinbarung anregen. 3In der Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte auf Verlangen Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen erhält und dass sie zu Vorstellungsgesprächen hinzugezogen werden kann. 4In der Dienstvereinbarung kann ferner festgelegt werden, dass vor einer abschließenden Personalentscheidung die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten einzuholen ist. 5Wird die Einholung einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten geregelt, so ist gleichzeitig zu regeln, dass der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellungnahme eine Frist von einer Woche einzuräumen ist, soweit sie nicht an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen hat.
6Ebenso ist festzulegen, dass die Frist in dringenden Fällen bis auf drei Arbeitstage abgekürzt werden kann.
7.5
Die Dienststellenleitung hat die Gleichstellungsbeauftragte von allen Vorgängen, die Inhalte dieser Richtlinien betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und an beabsichtigten Maßnahmen und Regelungen zu beteiligen.
7.6
1Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen die Richtlinien oder andere Vorschriften zur Förderung der Gemeinschaft zwischen Frauen und Männern verstoßen, so kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung unter Darlegung der Gründe widersprechen. 2Nach gemeinsamer Beratung mit der Gleichstellungsbeauftragten entscheidet die Dienststellenleitung erneut über den Vorgang. 3Die Entscheidung ist gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten zu begründen.
7.7
1Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. 2Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist sie in gleichem Umfang geschützt wie ein Mitglied der Mitarbeitervertretung. 3In der Ausübung ihrer Tätigkeit ist sie nicht weisungsgebunden.
7.8
1Als Beschäftigte, die mit Personalangelegenheiten betraut ist, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung der Natur der Sache nach erforderlich oder die Angelegenheit von der Dienststellenleitung oder der betroffenen Person für vertraulich erklärt worden ist. 2Die Verpflichtung ist bei der Amtsübernahme gegenüber der Dienststellenleitung zu bekräftigen. 3Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten.
7.9
1Die Dienststellenleitung kann die Gleichstellungsbeauftragte wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten abberufen. 2Die Mitarbeitervertretung ist vor der Abberufung anzuhören. 3Die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitarbeitervertretung können gegen die Abberufung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Landeskirchenamt einlegen.
7.10
Die durch die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle.
7.11
1Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Dienststellenleitung regelmäßig über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte und darüber, ob nach ihrer Meinung diese Richtlinien eingehalten worden sind. 2Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Dienststellenleitung.

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