.Kirchengesetz über den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 01.12.2012
Kirchengesetz über den
Stadtkirchenverband Hannover
Vom 1. Juli 1999
KABl. 1999, S. 162, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetztes
vom 7. Dezember 2011, KABl. 2011, S. 265
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundlegende Bestimmungen
(1) 1Der durch Kirchengesetz vom 25. Februar 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 47) als Verband errichtete Stadtkirchenverband Hannover wird mit diesem Kirchengesetz ein Kirchenkreis. 2Er ist zugleich Rechtsnachfolger der durch Urkunde vom 1. Juli 1999 aufgehobenen Kirchenkreise Garbsen, Hannover-Linden, Hannover-Mitte, Hannover-Nord, Hannover-Nordost, Hannover-Nordwest, Hannover-Ost, Hannover-Süd.
(2) 1Der Stadtkirchenverband ist ein Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereiches. 2Für ihn gelten, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes ergibt, die allgemeinen Vorschriften über Kirchenkreise, wobei der Kirchenkreistag die Bezeichnung „Stadtkirchentag“, dessen Vorstand die Bezeichnung „Präsidium“ und der Kirchenkreisvorstand die Bezeichnung „Stadtkirchenvorstand“ führen.
#§ 2
Aufgaben des Stadtkirchenverbandes
1Der Stadtkirchenverband nimmt neben den Aufgaben eines Kirchenkreises nach der Kirchenverfassung für die ihm angehörenden Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse wahr, die eine einheitliche Behandlung und Regelung in seinem Bereich erfordern. 2Dazu gehören insbesondere die Schaffung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen, die fachliche Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Verwaltung eigener Einrichtungen und die Vertretung der Kirchengemeinden im öffentlichen Leben und gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen.
#§ 3
Steuern, Zuweisungen
(1) Das Recht der dem Stadtkirchenverband angehörenden Kirchengemeinden, Kirchensteuern zu erheben, wird durch den Stadtkirchenverband ausgeübt; insoweit sind ihm die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen.
(2) Der Stadtkirchenverband erhält zur Deckung seines Haushaltsbedarfs, einschließlich desjenigen der ihm angehörenden Kirchengemeinden, Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen des Zuweisungsrechtes.
#§ 4
Bildung und Zusammensetzung des Stadtkirchentages
(1) Der Stadtkirchentag wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet.
(2) Dem Stadtkirchentag gehören an:
- 55 gewählte Mitglieder,
- zehn berufene Mitglieder,
- zwei Gemeindeglieder der Anstaltsgemeinden.
(3) 1Die zu wählenden Mitglieder des Stadtkirchentages werden von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Wahlgebietes gewählt. 2Der Stadtkirchentag unterteilt dafür in einer Wahlordnung das Wahlgebiet in mindestens 15 und höchstens 25 Wahlbezirke.
(4) 1Die Zahl der je Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder wird nach dem Proportionalverfahren entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder im Wahlbezirk ermittelt. 2Die dazu erforderlichen Feststellungen trifft der Stadtkirchenvorstand auf der Grundlage der von der Stadtkirchenkanzlei zu führenden Gemeindegliederverzeichnisse jeweils nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres.
(5) In Wahlbezirken, in denen drei oder mehr Mitglieder zu wählen sind, muss mindestens ein Drittel der Gewählten ein Pastor oder eine Pastorin sein.
(6) Die Stellen, die in den Anstaltsgemeinden im Bereich des Stadtkirchenverbandes die Befugnisse der Kirchenvorstände wahrnehmen, entsenden gemeinsam insgesamt zwei Gemeindeglieder der Anstaltsgemeinden in den Stadtkirchentag.
(7) 1Der Stadtkirchenvorstand beruft zehn Mitglieder. 2Die Mitarbeiterversammlungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz sollen hierfür drei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. 3Die Gesamtmitarbeitervertretung regelt, wie die Mitarbeiterversammlungen die drei Personen nach Satz 2 bestimmen. 4Wenn keine der Beauftragten für Frauenarbeit im Bereich des Stadtkirchenverbandes Mitglied des Stadtkirchentages ist, hat der Stadtkirchenvorstand eine von ihnen im Rahmen des Satzes 1 zu berufen.
(8) An den Sitzungen des Stadtkirchentages nehmen mit beratender Stimme teil:
- der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
- die Superintendenten und Superintendentinnen,
- die im Bereich des Stadtkirchenverbandes wohnenden Mitglieder der Landessynode,
- die im Bereich des Stadtkirchenverbandes wohnenden Mitglieder des Kirchensenates nach Artikel 100 Abs. 1 Buchst. h der Kirchenverfassung.
(9) Mitglied des Stadtkirchentages kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, in einer Kirchengemeinde des Stadtkirchenverbandes, bei gewählten Mitgliedern in einer Kirchengemeinde seines Wahlbezirkes, zur Ausübung des Wahlrechtes berechtigt ist und eine gewissenhafte Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Stadtkirchentages als tätiges Kirchenglied erwarten lässt.
(10) Für jedes gewählte Mitglied ist unter Beachtung des Absatzes 9 ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des gewählten Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(11) Nach Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Stadtkirchentages oder des für dieses gewählten stellvertretenden Mitgliedes ist alsbald eine Nachwahl durchzuführen.
(12) Der Stadtkirchentag erlässt eine Wahlordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf.
#§ 5
Aufgaben und Befugnisse des Stadtkirchentages
1Der Stadtkirchentag hat die Aufgaben und Befugnisse eines Kirchenkreistages; ferner ist er zuständig für den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum des Stadtkirchenverbandes, soweit der Wert des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes eine vom Stadtkirchentag festgesetzte Grenze übersteigt. 2Der Stadtkirchentag kann im Übrigen für einzelne Arbeitsbereiche Richtlinien aufstellen.
#§ 6
Präsidium des Stadtkirchentages
(1) Das Präsidium des Stadtkirchentages besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin und drei beisitzenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht dem Stadtkirchenvorstand angehören.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin oder ein anderes vom Präsidium bestimmtes Präsidiumsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) 1Das Präsidium bereitet die Verhandlungen des Stadtkirchentages vor, setzt die Tagesordnung fest, beruft die Sitzungen ein und leitet sie. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchentages.
(5) Der Stadtkirchentag ist innerhalb von drei Monaten nach seiner Neubildung erstmalig durch den Stadtsuperintendenten oder die Stadtsuperintendentin einzuberufen und zu eröffnen.
#§ 7
Ausschüsse
1Der Stadtkirchentag bildet aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die er durch sachkundige Kirchenglieder ohne Stimmrecht ergänzen kann. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchentages. 3In der Geschäftsordnung kann der Stadtkirchentag auch einen Ausschuss ermächtigen, über die Aufnahme von Darlehen für den Stadtkirchenverband zu beschließen, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können.
#§ 8
Bildung und Zusammensetzung des Stadtkirchenvorstandes
(1) Dem Stadtkirchenvorstand gehören an:
- der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
- die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche im Bereich des Stadtkirchenverbandes,
- zehn weitere Mitglieder, die der Stadtkirchentag wählt, von denen höchstens zwei Mitglieder beruflich bei einem Dienstherrn oder Anstellungsträger in Kirche oder Diakonie tätig sein dürfen.
(2) 1Die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 wird nach der Neubildung des Stadtkirchentages vorgenommen. 2Die Wahl gilt für die Amtszeit des Stadtkirchentages. 3Der Stadtkirchenvorstand bleibt bis zur Bildung des neuen Stadtkirchenvorstandes im Amt.
(3) Ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3, das nicht dem Stadtkirchentag angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Stadtkirchenvorstand auch Mitglied des Stadtkirchentages.
(4) 1Die Vertretung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 richtet sich nach § 58 der Kirchenkreisordnung. 2Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des gewählten Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 3§ 4 Abs. 11 gilt entsprechend.
#§ 9
Beschlussfähigkeit
Der Stadtkirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der gesetzlichen Mitglieder, darunter ein Superintendent oder eine Superintendentin, anwesend ist.
#§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Stadtkirchenvorstandes
(1) 1Der Stadtkirchenvorstand leitet den Stadtkirchenverband und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stadtkirchentages. 2Die Vorschriften der Kirchenkreisordnung über die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes gelten entsprechend. 3Der Stadtkirchenvorstand stellt allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Stadtkirchenverbandes auf und erstellt Vorlagen für den Stadtkirchentag.
(2) 1Der Stadtkirchenvorstand gibt sich, seinen Ausschüssen und Einrichtungen und der Stadtkirchenkanzlei eine Geschäftsordnung. 2Darin kann er auch dem Leiter oder der Leiterin der Stadtkirchenkanzlei bestimmte Angelegenheiten der Verwaltung zur selbstständigen Erledigung übertragen. 3Werden Fachausschüsse gebildet, so ist zu bestimmen, dass den Vorsitz ein Mitglied des Stadtkirchenvorstandes haben soll. 4Im Übrigen gelten die §§ 40 ff. Kirchenkreisordnung entsprechend.
#§ 11
Vertretung des Stadtkirchenverbandes
1Der Stadtkirchenvorstand vertritt den Stadtkirchenverband. 2Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadtkirchenverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 3Im Übrigen gilt § 42 der Kirchenkreisordnung entsprechend.
#§ 12
Superintendenten und Superintendentinnen
(1) 1Die Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband nehmen ihre Aufgaben in Amtsbereichen wahr, die vom Landeskirchenamt auf Vorschlag des Stadtkirchenvorstandes in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Artikel 51 der Kirchenverfassung gebildet werden. 2Für jeden Amtsbereich wird ein Superintendent oder eine Superintendentin bestellt.
(2) 1Die Superintendenten und Superintendentinnen haben, unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen, die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter und die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, soweit sie im Dienst der Verkündigung tätig sind. 2Sie haben die Aufgabe, das kirchliche Leben im Stadtkirchenverband und in ihrem Amtsbereich anzuregen und zu fördern. 3Sie haben für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Stadtkirchenverband und in ihrem Amtsbereich zu sorgen sowie Missständen und Gefahren entgegenzuwirken. 4Sie führen die Visitationen in ihrem Amtsbereich im Zusammenwirken mit dem Stadtkirchenvorstand durch. 5Bei der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben des Stadtkirchenverbandes wirken sie leitend mit. 6Sie berichten dem Stadtkirchentag aus ihren Amtsbereichen.
(3) 1Das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin ist mit pfarramtlichem Dienst verbunden. 2Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Stadtkirchenvorstandes und des Kirchenvorstandes den Umfang des pfarramtlichen Dienstes für die Superintendenturpfarrstelle bestimmen.
(4) Für die Stellvertretung ist § 58 der Kirchenkreisordnung entsprechend anzuwenden.
#§ 13
Wahl der Superintendenten und Superintendentinnen
Für die Wahl der Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband gelten die allgemeinen Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen.
#§ 14
Pfarrkonvent
1Die im Amtsbereich im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent des Amtsbereiches, dessen Vorsitz der Superintendent oder die Superintendentin führt. 2Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrkonvent weitere Personen als Mitglieder zuweisen.
#§ 15
Aufgaben und Befugnisse des Stadtsuperintendenten
oder der Stadtsuperintendentin
(1) 1Der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin führt den Vorsitz im Stadtkirchenvorstand. 2Er oder sie bereitet die Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes vor, lädt zu ihnen ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stadtkirchenvorstandes.
(2) 1Der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin soll das kirchliche Leben im Stadtkirchenverband anregen und fördern und für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Stadtkirchenverband sorgen. 2Er oder sie vertritt den Stadtkirchenverband in der Öffentlichkeit, soweit nicht der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin im Einzelfall die Vertretung in Angelegenheiten in Anspruch nimmt, die über den Stadtkirchenverband hinaus Bedeutung für den Sprengel haben.
(3) 1Der Stadtkirchenvorstand wählt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes in geheimer Abstimmung aus seiner Mitte einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellvertretende Vorsitzende. 2Im Einvernehmen mit dem Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin kann der Stadtkirchenvorstand Aufgaben einzeln oder insgesamt auf die anderen Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband delegieren.
(4) Die Superintendenten und Superintendentinnen wählen jeweils für eine Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes einen ersten Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin für die Aufgaben nach Absatz 2.
(5) Das Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin ist mit pfarramtlichem Dienst in der Ev.-luth. Marktkirchengemeinde St. Jacobi und St. Georgii in Hannover verbunden; er oder sie hat dort die erste Pfarrstelle inne.
#§ 16
Verwaltungsstelle
(1) 1Der Stadtkirchenverband unterhält als Verwaltungsstelle die Stadtkirchenkanzlei. 2Sie ist ein Kirchenkreisamt nach §§ 67 ff. der Kirchenkreisordnung.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Stadtkirchenkanzlei nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes teil.
#§ 17
Aufsicht
1Die Aufsicht über den Stadtkirchenverband führt das Landeskirchenamt. 2Die Beschlüsse des Stadtkirchentages und des Stadtkirchenvorstandes bedürfen in den Fällen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 8 bis 16 der Kirchengemeindeordnung der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen von der Genehmigungspflicht nach Satz 2 ganz oder teilweise befreit wird, bleiben unberührt.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 4 sind erstmalig am 1. Januar 2001 anzuwenden. 3Auf das Verfahren zur Bildung des Stadtkirchentages ist § 4 gemäß den allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Kirchenkreistage anzuwenden.
(2) Das Kirchengesetz über den Stadtkirchenverband Hannover vom 25. Februar 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 47) tritt zum 31. Dezember 2000 außer Kraft.