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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Satzung für den Diakonieverband Nordostniedersachsen
der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bleckede,
Lüneburg und Uelzen
Diakonisches Werk

Vom 2. August 2013

KABl. 2013, S. 134

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Präambel

1Der Kirche ist aufgetragen, Menschen der heutigen Zeit die Liebe Gottes zu bezeugen. 2Die in der Diakonie Mitarbeitenden bemühen sich um das Wohl und Heil ihrer Mitmenschen und nehmen sich ihrer Not- und Konfliktsituationen an. 3Sie gewähren Beratung und Hilfe und suchen die Ursachen von Notständen zu beheben. 4Der Diakonieverband der Kirchenkreise ist diesem Auftrag verpflichtet. 5Er sucht und fördert unter diesem Auftrag die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Einrichtungen der Verbandsmitglieder.
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§ 1
Ziel und Zweck

1Die diakonische Arbeit der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bleckede, Lüneburg, Uelzen ist aufeinander bezogen. 2Sie erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten sowie deren gemeinsame und abgestimmte Vertretung, insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, den freien Wohlfahrtsverbänden sowie deren Arbeitsgemeinschaften. 3Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise den Diakonieverband als Kirchenkreisverband.
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§ 2
Name und Sitz

  1. 1Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband Nordostniedersachen der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bleckede, Lüneburg und Uelzen - Diakonisches Werk -“ (im Folgenden: Verband). 2Er hat seinen Sitz in Lüneburg und unterhält eine zweite Geschäftsstelle in Uelzen. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  2. Der Verband ist Mitglied des Diakonischen Werks der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V.
  3. In dieser Eigenschaft nimmt er in den Kirchenkreisen Bleckede, Lüneburg und Uelzen Aufgaben des Diakonischen Werkes als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.
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§ 3
Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bleckede, Lüneburg und Uelzen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Wahrnehmung und Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Gemeinden.
  2. Die Vertretung diakonischer Dienste gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen, Sozialleistungsträgern, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit.
  3. Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Die Antragstellung und Abrechnung der Mittel von Sozialleistungsträgern zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen.
  5. Die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbständigen diakonischen Einrichtungen in den Kirchenkreisen.
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§ 5
Einrichtungen des Verbandes

Der Verband ist Träger insbesondere folgender diakonischer Einrichtungen und Fachdienste unter einer Geschäftsführung:
Im Kirchenkreis Uelzen:
  • Kirchenkreissozialarbeit
  • Ehe- und Lebensberatungsstelle
  • Fachstelle für Sucht und Suchtprävention
  • Schwangerschaftskonfliktberatung
  • Schuldnerberatung
  • Kurenberatung
  • Bahnhofsmission
  • Tagestreff
In den Kirchenkreisen Lüneburg und Bleckede:
  • Kirchenkreissozialarbeit
  • Kleiderkeller
  • Ehe- und Lebensberatungsstelle
  • Fachstelle für Sucht und Suchtprävention
  • MaDonna
  • Schuldnerberatung
  • Kurenberatung
  • Bahnhofsmission
  • Stövchen
  • Migrationsdienst
  • KICK Ostheide / Jugendtreff
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§ 6
Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem Superintendenten/der Superintendentin bzw. dem Propst/der Pröpstin jedes Verbandsmitgliedes,
    2. je zwei von dem Kirchenkreistag jedes Verbandsmitgliedes aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern; davon soll jeweils ein gewähltes Mitglied des Verbandsvorstandes Mitglied des jeweiligen Kirchenkreisvorstandes sein,
    3. 1zwei weiteren Mitgliedern, welche die nach den Buchstaben a) und b) bestimmten Mitglieder des Verbandsvorstandes berufen. 2Die weiteren Mitglieder müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Verbandes erfüllen. 3Scheiden berufene Mitglieder aus, sind neue Mitglieder nachzuberufen.
  2. Der Verbandsvorstand kann sachkundige Personen zu seinen Sitzungen einladen.
  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der Verbandsmitglieder können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, welcher bzw. welche für den Verband zuständig ist, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
  5. 1Der Verbandsvorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, von denen einer Pastor oder Pastorin sein muss. 2Für deren Geschäftsführung gelten §§ 30 Abs. 3 und 31 der KKO entsprechend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  6. 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der der Kirchenkreistage. 2Der neu gebildete Verbandsvorstand tritt innerhalb einer Frist von 8 Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage zu seiner ersten Sitzung zusammen. 3Solange bleibt der bisherige Verbandsvorstand im Amt.
  7. 1Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
  8. Entscheidungen des Verbandsvorstandes über die Übernahme neuer sowie die Aufgabe bestehender Fachdienste, Einrichtungen und Standorte von Angeboten bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Stimmen seiner Mitglieder und der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
  9. Die Protokolle der Sitzungen des Verbandsvorstandes werden nachrichtlich den Kirchenkreisvorständen zugeleitet.
  10. Der Verbandsvorstand regelt, durch wen und in welcher Weise er den Kirchenkreistagen von seiner Tätigkeit regelmäßig berichtet.
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§ 7
Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes

  1. 1Der Verbandsvorstand ist Organ des Verbandes und vertritt ihn nach außen. 2Er trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes. 3Er ist insbesondere zuständig für
    1.1.
    die Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Besetzung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Geschäftsführung des Verbandes oder der Leitung von Einrichtungen tätig sind,
    1.2.
    die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und den Erlass von Dienstanweisungen, soweit er nicht den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt hat,
    1.3.
    die Übernahme neuer oder die Einstellung bestehender diakonischer Fachdienste, Einrichtungen und deren Standorte nach Maßgabe von § 6 dieser Satzung,
    1.4.
    die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans,
    1.5.
    Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Kirchenkreisamtes,
    1.6.
    die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
    1.7.
    die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung.
  2. 1Der Verbandsvorstand überträgt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin in einer Dienstanweisung die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung für den Verband. 2Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist befugt, Untervollmachten zu erteilen. 3Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
  3. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  4. 1Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend sinngemäß die Vorschriften der Kirchenkreisordnung für den Kirchenkreisvorstand, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich, darunter mindestens zwei aus jedem Kirchenkreis.
  5. 1Der Verband übernimmt die Dienstverträge der Mitarbeitenden aus dem Diakonieverband Lüneburg-Bleckede und den diakonischen Einrichtungen in Uelzen (Diakonisches Werk) mit den sich aus den Beschäftigungsverhältnissen ergebenden Rechten und Pflichten. 2Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
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§ 8
Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Maßgabe der vom Verbandsvorstand erlassenen Dienstanweisung und vertritt im Rahmen der übertragenen Befugnisse und Aufgaben den Verband nach außen.
  2. 1Das Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 67 Kirchenkreisordnung wahr. 2Das Kirchenkreisamt unterstützt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bei der Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses. 3Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und der Vertreter oder die Vertreterin des Kirchenkreisamtes, der bzw. die an den Vorstandssitzungen teilnimmt, informieren über die Prozesse der Finanz- und Stellenrahmenplanung sowie der Haushaltsplanung in den Kirchenkreisen.
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§ 9
Verbandsaufwand

1.
Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
1.1.
Zuweisungen der Kirchenkreise,
1.2.
Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern getroffenen Leistungsvereinbarungen,
1.3.
Zuwendungen Dritter,
1.4.
eine Umlage aus den einzelnen Einrichtungen.
2.
Für die Bemessung und Zahlung der Zuweisungen der Kirchenkreise an den Verband gilt folgendes Verfahren:
2.1.
1Der Verband wird im Prozess der Finanz- und Stellenrahmenplanung von jedem der beteiligten Kirchenkreise frühzeitig und umfassend beteiligt. 2Das gilt insbesondere für die Erarbeitung des Grundstandards Diakonie.
2.2.
1Unter Berücksichtigung der im Grundstandard Diakonie getroffenen Festlegungen weisen die Kirchenkreise in ihrer Finanz- und Stellenrahmenplanung für jedes Haushaltsjahr eines Planungszeitraums einen Betrag aus, den sie dem Verband aus Mitteln der landeskirchlichen Gesamtzuweisung zuzuweisen planen.
2Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich, die Finanzierung der von ihnen eingebrachten Einrichtungen zum 01.01.2013 sicherzustellen.
3Bei der Finanzplanung der Kirchenkreise sind der Verbandsvorstand, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie das für den Verband zuständige Kirchenkreisamt zu beteiligen.
2.3.
1Die Kirchenkreise erhöhen die in der Finanz- und Stellenrahmenplanung ausgewiesenen Zuweisungen an den Verband, soweit sie vom Landeskirchenamt erstattete Mehrkosten bei Personalausgaben betreffen. 2Der Verbandsvorstand und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sind frühzeitig und umfassend vor dem Beschluss des Haushaltsplans vom jeweiligen Kirchenkreis über die den Verband betreffenden Planungen zu unterrichten. 3Satz 1 gilt sinngemäß auch für im Rahmen der Personalwirtschaft notwendige Mehrausgaben.
2.4.
Die allgemeinen Zuweisungen aus den Kirchenkreisen werden nach den Regeln der Budgetierung zur Finanzierung der im Grundstandard Diakonie genannten Aufgaben bewirtschaftet.
4.
Mit besonderen Zuweisungen können die Kirchenkreise die gemäß 2.2 festgelegten allgemeinen Zuweisungen erhöhen oder andere diakonische Aktivitäten fördern.
5.
1Um die Erfüllung seiner Rechtsverpflichtungen sicherzustellen und Einnahmeschwankungen auszugleichen, bildet der Verband eine Allgemeine Ausgleichsrücklage. 2Er kann, soweit erforderlich, besondere Rücklagen für einzelne Einrichtungen bilden.
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§ 10
Satzungsänderungen

  1. 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  2. Satzungsänderungen, durch die die Aufgaben, die Finanzierung des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
  3. 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
  4. Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
  5. Im Falle der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich § 3 von Amts wegen berichtigt.
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§ 11
Auflösung

1Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreistages oder von Amts wegen aufheben. 2Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder. 3Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. 4Eventuell vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 Ziff. 2.(2) bemessenen Anteile (Teilbudgets) an die Verbandsmitglieder.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 01.01.2013 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt geht der Diakonieverband der Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede in diesem Verband auf.
Für den Kirchenkreis Bleckede
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand) (L.S.)
Für den Kirchenkreis Lüneburg
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand) (L.S.)
Für den Kirchenkreis Uelzen
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 KKO kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 1. August 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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