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Geltungszeitraum von: 17.03.1971
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Kirchengesetz über die Erprobung von Gottesdienstformen
Vom 5. März 1971
KABl. 1971, S. 61
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Neben den in der Landeskirche und den Kirchengemeinden eingeführten Ordnungen des Gottesdienstes können in einzelnen Hauptgottesdiensten andere Gottesdienstformen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erprobt werden.
#§ 2
1Bei der Gestaltung von Gottesdiensten in anderer Form müssen Verkündigung des Evangeliums und Gebet bestimmende Bestandteile sein. 2Auf das in der Gemeinde vorhandene Verständnis des Gottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. 3Die Mitwirkung der Gemeinde im Gottesdienst soll in angemessener Weise ermöglicht werden.
#§ 3
(1) 1Sollen Gottesdienste in anderer Form gehalten werden, so bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses von Pfarramt und Kirchenvorstand. 2In den Beschluss ist die Form des Gottesdienstes in ihren Grundzügen aufzunehmen. 3Ein Beschluss über regelmäßig wiederkehrende Gottesdienste in anderer Form ist jährlich zu überprüfen.
(2) Wenn in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat besteht, ist er vor der Beschlussfassung anzuhören und an der Überprüfung nach Absatz 1 zu beteiligen.
#§ 4
Gottesdienste in anderer Form sollen mit der Gemeinde rechtzeitig vorbereitet werden.
#§ 5
Dem Kirchenkreisvorstand ist über Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 zu berichten.
#§ 6
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 17. Landessynode vollzogen.
Hannover, den 5. März 1971.
Der Kirchensenat der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
D. Lilje