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Geltungszeitraum von: 17.08.1989

Geltungszeitraum bis: 20.01.2020

Satzung der Hanns-Lilje-Stiftung

Vom 16. Juni 1989

KABl. 1989, S. 45

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Hanns-Lilje-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.
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§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, in evangelischer Verantwortung den beständigen Dialog von Kirche und Theologie mit Wissenschaft, Technik, Wirtschaft, Kunst und Politik zu fördern.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch evangelische Nachwuchskräfte sowie kulturelle Vorhaben und zeitgenössische christliche Kunst fördern.
(3) Das Wirken der Stiftung soll in der Regel einen Bezug zur Ev.-luth. Landeskirche Hannovers haben.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. 2Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Kuratoriumsmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. 4Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 20 Millionen Deutsche Mark.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und gewinnbringend anzulegen. 2Zustiftungen sind möglich. 3Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) 1Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. 2Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
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§ 5
Stiftungsorgan

(1) 1Organ der Stiftung ist das Kuratorium. 2Es ist Vorstand der Stiftung im Sinne des § 86 in Verbindung mit § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Sie werden erstmals durch den Kirchensenat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses berufen. 3Sechs Mitglieder werden für die Dauer von vier und sechs für die Dauer von sechs Jahren berufen. 4Die späteren Berufungen nimmt der Kirchensenat auf Vorschlag des Kuratoriums jeweils für vier Jahre vor.
(3) 1Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. 2Eine einmalige erneute Berufung ist zulässig. 3Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(4) Die Mitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.
(5) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Nachgewiesene bare Auslagen werden ersetzt. 3Stattdessen kann das Kuratorium auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
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§ 6
Vorsitz und Beschlussfassung

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(2) 1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 3Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, anwesend sind.
(4) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied, im Falle seiner Verhinderung eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, beruft die Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. 2Die erste Sitzung des Kuratoriums wird vom Vorsitzenden des Kirchensenates einberufen. 3Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied oder von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
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§ 7
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium, dieses durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit einem der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder oder im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes durch die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder vertreten.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. 2Ihm obliegen insbesondere
  1. die Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Förderungsmittel,
  3. die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
  4. die Aufstellung der Jahresrechnung,
  5. die Aufstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung und
  6. die Änderungen der Satzung.
(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kuratorium kann sich bei seiner Arbeit der Hilfe des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bedienen und hierüber eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, in die auch eine Regelung zur Kostenerstattung aufgenommen werden kann.
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§ 10
Jahresrechnung, Prüfung

1Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2Innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Kalenderjahres hat das Kuratorium eine Jahresrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. 3Die Jahresrechnung ist einschließlich der Verwendungsnachweise jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu prüfen.
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§ 11
Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
(2) Satzungsänderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu veröffentlichen.
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§ 12
Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu, die es für kirchliche Zwecke möglichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.

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