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Geltungszeitraum von: 01.10.2011

Geltungszeitraum bis: 30.12.2020

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land

Vom 14. September 2011

KABl. 2011, S. 209

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§ 1
Ziel und Zweck

1Die vier Kirchenkreise Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle und Osnabrück wollen die Arbeit ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise koordinieren und bündeln sowie gemeinsam ihre Interessen nach außen vertreten und das Zusammenwachsen der Kirchenkreise fördern. 2Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise gemäß §§ 80 ff. Kirchenkreisordnung (KKO) einen Kirchenkreisverband (Verband).
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§ 2
Name und Sitz

(1) 1Der Verband trägt den Namen: Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Osnabrück-Stadt und -Land. 2Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Osnabrück.
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§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle und Osnabrück, ab dem 01.01.2013 die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bramsche, Melle-Georgsmarienhütte und Osnabrück.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

(1) 1Der Verband unterhält ab dem 1. Januar 2013 als gemeinsame Verwaltungsstelle das „Kirchenamt Osnabrück“. 2Grundsätzlich wird angestrebt, dem Verband die Trägerschaft eines gemeinsamen Diakonischen Werkes zu übertragen.
(2) Darüber hinaus kann der Verband für die Verbandsglieder weitere Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen.
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Diesem gehören an:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin jedes Verbandsgliedes,
  2. je Verbandsglied ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Kirchenkreistagsmitglieder, die der jeweilige Kirchenkreistag wählt; hiervon muss mindestens ein Mitglied auch dem Kirchenkreisvorstand angehören.
(2) 1Jedes Mitglied im Verbandsvorstand hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der oder die vom jeweiligen Kirchenkreistag gewählt wird. 2Die Superintendenten und Superintendentinnen werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Kirchenkreisvorstandes vertreten. 3Stellvertreter für ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind ordinierte, Stellvertreter für nicht ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind nicht ordinierte Mitglieder des jeweiligen Kirchenkreistages. 4Das dem Kirchenkreisvorstand angehörende Verbandsvorstandsmitglied kann darüber hinaus nur durch ein anderes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertreten werden.
(3) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils am 1. April des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2Der Verbandsvorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus dem Kreis der Superintendenten und Superintendentinnen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 3Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen ein Pastor oder eine Pastorin, werden vom Verbandsvorstand ebenfalls in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. 4Die Regeln des § 86 KKO gelten entsprechend.
(4) Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder,
  5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Kirchenamtes,
  7. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung (nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung),
  8. die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a KKO,
  9. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

(1) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und geleitet. 2Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. 3Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Superintendent oder eine Superintendentin, anwesend ist. 4Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6Stimmenthaltungen sind zulässig. 7Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. 8Die Leitung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. 9Der Verbandsvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen (§ 32 Absatz 4 KKO).
(2) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
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§ 8
Geschäftsführung

(1) 1Das Kirchenamt des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land nimmt für den Verband Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 KKO wahr. 2Solange noch kein gemeinsames Kirchenamt besteht, kann der Verbandsvorstand Regelungen zur Aufgabenverteilung der Kirchenkreisämter treffen.
(2) Näheres kann der Verbandsvorstand für das Kirchenamt oder weitere übertragene Einrichtungen in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Verbandsaufwand

(1) 1Der Aufwand des Verbandes wird finanziert auf Basis einer von den Verbandsgliedern zu beschließenden Vereinbarung und durch Zuwendungen Dritter. 2Hinsichtlich der Finanzierung des Verbandes wird auf die anliegende Vereinbarung verwiesen, die solange gilt, wie sie nicht von den Verbandsgliedern einvernehmlich durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.
(2) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10% gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Benehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
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§ 10
Satzungsänderungen

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
(2) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Auflösung

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchenkreisverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreistages oder von Amts wegen aufheben. 2Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder. 3Der Austritt eines Verbandsgliedes kann aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreistages mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von zwei Jahren zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.
(2) Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung eines Kirchenkreises entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. 2Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile (Teilbudgets) an die Verbandsglieder. 3Die Verbandsglieder verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu ermittelnden Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen.
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§ 12
Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung mit Rücksicht auf gegenwärtige oder zukünftig geltende gesetzliche Bestimmungen nichtig sein oder die Satzung Lücken enthalten, soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt sein.
(2) 1Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Zweck und Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 2Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(3) Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieser Satzung am ehesten in Einklang gebracht werden kann.
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§ 13
Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Bramsche, den 22. Juni 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Georgsmarienhütte, den 7. Juli 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Melle, den 12. Juli 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Osnabrück, den 24. Juni 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
2Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land genehmigen wir gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 14. September 2011
Das Landeskirchenamt
(L.S.) Guntau

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