.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hannover
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 14. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen elektronischen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreis, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#§ 2
Amtsbereiche im Kirchenkreis
(
1
)
Im Kirchenkreis bestehen die Amtsbereiche Mitte, Nord-West und Süd-Ost, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist.
(
2
)
1 Dem Amtsbereich Mitte sind folgende Kirchengemeinden zugeordnet:
- Apostel-und-Markus-Gemeinde
- Bonhoeffer-Kirchengemeinde auf dem Mühlenberg
- Dreifaltigkeits-Gemeinde
- Friedens-Kirchengemeinde
- Garten-Kirchengemeinde St. Marien
- Gethsemane-Kirchengemeinde
- Gesamtkirchengemeinde Linden-Limmer
- Bethlehem-Kirchengemeinde
- Erlöser-Kirchengemeinde (Gospelkirche)
- St.-Martins-Kirchengemeinde Linden
- St.-Nikolai-Kirchengemeinde Limmer
- Lister Kirchengemeinde
- Lukas-Kirchengemeinde
- Markt-Kirchengemeinde St. Georgii et Jacobi
- Martin-Luther-Kirchengemeinde Ahlem
- Michaelis-Kirchengemeinde Ricklingen
- Neustädter Hof- und Stadtkirchen-Gemeinde St. Johannis
- Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Badenstedt
- St. Johannes-Kirchengemeinde Davenstedt mit Kapellengemeinde Velber
- St.-Thomas-Kirchengemeinde
- Titus-Epiphanias-Kirchengemeinde Vahrenheide-Sahlkamp
- Kirchengemeinde Vahrenwald
2 Dem Amtsbereich Nord-West sind folgende Kirchengemeinden zugeordnet:
- Kirchengemeinde Alt-Garbsen
- Barbara-Kirchengemeinde Harenberg
- Kirchengemeinde Berenbostel-Stelingen
- Dreieinigkeit-Kirchengemeinde Kirchwehren
- Emmaus-Kirchengemeinde
- Kirchengemeinde Hainholz
- Kirchengemeinde Horst
- Kirchengemeinde Marienwerder
- Nordstädter Kirchengemeinde
- Kirchengemeinde Osterwald
- St.-Andreas-Kirchengemeinde
- St.-Martins-Kirchengemeinde Seelze
- St.-Michael-Kirchengemeinde Letter
- Versöhnungs-Kirchengemeinde Havelse
- Willehadi-Kirchengemeinde
- Zachäus-Kirchengemeinde
- Kirchengemeinde Zum Barmherzigen Samariter Lohnde
3 Dem Amtsbereich Süd-Ost werden folgende Kirchengemeinden zugeordnet:
- Auferstehungs-Kirchengemeinde
- Bugenhagen-Kirchengemeinde
- Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Roderbruch
- Gnaden-Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz
- Kirchengemeinde Groß-Buchholz
- Jakobi-Kirchengemeinde Kirchrode
- Matthäi-Kirchengemeinde Hannover-Wülfel
- Melanchthon-Kirchengemeinde
- Kirchengemeinde Misburg
- Petri-und-Nikodemus-Kirchengemeinde
- St.-Johannis-Kirchengemeinde Bemerode mit Kapellengemeinde Wülferode
- St.-Martin-Kirchengemeinde Anderten
- St.-Nathanael-Kirchengemeinde
- St.-Nicolai-Kirchengemeinde Bothfeld
- St.-Petri-Kirchengemeinde Döhren
- St.-Philippus-Kirchengemeinde Isernhagen-Süd
- Südstadt-Kirchengemeinde
- Timotheus-Kirchengemeinde
(
3
)
1 Die drei Superintendentur-Pfarrstellen sind dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten mit Sitz im Amtsbereich Mitte ist eine Predigtstätte in der Markus-Kirche Hannover zugewiesen, dem/der mit Sitz im Amtsbereich Nord-West in der Herrenhäuser Kirche, dem/der mit Sitz im Amtsbereich Süd-Ost in der Petri-Kirche Hannover-Kleefeld.
3 Die Stadtsuperintendentin/der Stadtsuperintendent ist Inhaber/Inhaberin der 1. Pfarrstelle der Marktkirchengemeinde.
3 Die Stadtsuperintendentin/der Stadtsuperintendent ist Inhaber/Inhaberin der 1. Pfarrstelle der Marktkirchengemeinde.
(
4
)
Die Superintendentinnen und Superintendenten nehmen in den Amtsbereichen die nach §§ 9, 44 ff. der Kirchenkreisordnung vorgegebenen Aufgaben wahr.
(
5
)
1 Es finden Amtsbereichskonferenzen pro Amtsbereich in der Regel monatlich statt. 2 Mindestens einmal im Jahr findet eine Kirchenkreiskonferenz statt.
(
6
)
1 Die Superintendentinnen und Superintendenten sind Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes. 2 Der Stadtsuperintendent/die Stadtsuperintendentin hat den Vorsitz inne und vertritt den Kirchenkreis nach außen.
(
7
)
Die Superintendenten bzw. Superintendentinnen vertreten sich gegenseitig.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 3
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 35 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
1 Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen gewählten Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. 2 Für die berufenen Mitglieder erfolgt eine Berufung von persönlichen Vertretern.
#§ 4
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 10 Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk I: | Friedens-Kirchengemeinde |
Dreifaltigkeits-Gemeinde | |
Apostel-und-Markus-Gemeinde | |
Lister Kirchengemeinde | |
Lukas-Kirchengemeinde | |
Kirchengemeinde Vahrenwald | |
Wahlbezirk II: | Garten-Kirchengemeinde St. Marien |
Markt-Kirchengemeinde St. Georgii et Jacobi | |
Neustädter Hof- und Stadtkirchen-Gemeinde St. Johannis | |
Gesamtkirchengemeinde Linden-Limmer (Bethlehem- Kirchengemeinde, Erlöser-Kirchengemeinde, St.-Martin-Kirchengemeinde Linden, St.-Nikolai-Kirchengemeinde Limmer) | |
Wahlbezirk III: | Auferstehungs-Kirchengemeinde |
Gnaden-Kirchengemeinde zum Heiligen Kreuz | |
St.-Petri-Kirchengemeinde Döhren | |
Matthäi-Kirchengemeinde Wülfel | |
Michaelis-Kirchengemeinde Ricklingen | |
St.-Thomas-Kirchengemeinde | |
Bonhoeffer-Kirchengemeinde Mühlenberg | |
Wahlbezirk IV: | Bugenhagen-Kirchengemeinde |
Melanchthon-Kirchengemeinde | |
Timotheus-Kirchengemeinde | |
Südstadt-Kirchengemeinde | |
Wahlbezirk V: | St. Andreas-Kirchengemeinde |
Kirchengemeinde Hainholz | |
Nordstädter Kirchengemeinde | |
Zachäus-Kirchengemeinde | |
Emmaus-Kirchengemeinde | |
Wahlbezirk VI: | Titus-Epiphanias-Kirchengemeinde Vahrenheide-Sahlkamp |
Gethsemane-Kirchengemeinde | |
St.-Nathanael-Kirchengemeinde | |
St.-Nicolai-Kirchengemeinde Bothfeld | |
St.-Philippus-Kirchengemeinde Isernhagen-Süd | |
Wahlbezirk VII: | St.-Martin-Kirchengemeinde Anderten |
St.-Johannis-Kirchengemeinde Bemerode mit Kapellengemeinde Wülferode | |
Jakobi-Kirchengemeinde Kirchrode | |
Wahlbezirk VIII: | Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Roderbruch |
Kirchengemeinde Groß-Buchholz | |
Kirchengemeinde Misburg | |
Petri-und-Nikodemus-Kirchengemeinde | |
Wahlbezirk IX: | Kirchengemeinde Horst |
Kirchengemeinde Osterwald | |
Kirchengemeinde Berenbostel-Stelingen | |
Kirchengemeinde Marienwerder | |
Kirchengemeinde Alt-Garbsen | |
Willehadi-Kirchengemeinde | |
Versöhnungs-Kirchengemeinde Havelse | |
Wahlbezirk X: | Martin-Luther-Kirchengemeinde Ahlem |
St.-Johannes-Kirchengemeinde Davenstedt mit Kapellengemeinde Velber | |
Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Badenstedt | |
Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Kirchwehren | |
St.-Martin-Kirchengemeinde Seelze | |
St.-Michael-Kirchengemeinde Letter | |
Kirchengemeinde Zum Barmherzigen Samariter Lohnde | |
Barbara-Kirchengemeinde Harenberg |
§ 5
Berufungen in die Kirchenkreissynode
1 Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent. 2 Für den Fall, dass kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet ist, erfolgt eine Berufung auf Vorschlag des Stadtjugenddienstes. 3 Im Übrigen gilt die KKO.
#§ 6
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und maximal zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 7
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Abs. 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen,
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 100.000 €, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu 250.000 Euro, Geschäfte, Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum des Verbandes mit einem Wert bis zu 400.000 €,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 8
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Der Kirchenkreisvorstand besteht aus 14 Mitgliedern, nämlich den vier Superintendenten bzw. Superintendentinnen und zwei Pastoren oder Pastorinnen, die einer Amtsbereichskonferenz als Mitglied angehören, und 8 Mitgliedern, die zum Kirchenvorstand wählbar sind.
#§ 9
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss.
(
2
)
1 Der Verwaltungsausschuss besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:
- Stadtsuperintendent/Stadtsuperintendentin,
- Superintendent/Superintendentin, der/die zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes gewählt wurde,
- drei nicht-geistlichen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes.
2 Der Vorsitz obliegt dem Stadtsuperintendenten/der Stadtsuperintendentin. 3 Das Mitglied nach b) nimmt den stellvertretenden Vorsitz wahr.
4 Die übrigen Superintendenten/Superintendentinnen sind stellvertretende Mitglieder. 5 Sie vertreten die Mitglieder zu a) und b) und nehmen bei deren gemeinsamer Abwesenheit entsprechend ihrem Dienstalter den Vorsitz wahr. 6 Für die nichtgeistlichen Mitglieder werden drei stellvertretende Mitglieder berufen.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand überträgt dem Verwaltungsausschuss unbeschadet seiner Gesamtverantwortung diejenigen Aufsichts- und Genehmigungsbefugnisse gegenüber Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüssen zur abschließenden Erledigung, die sich aus kirchlichem Recht ergeben, soweit nicht im Rahmen der Übertragung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Leiter/die Leiterin des Kirchenamtes beauftragt ist, insbesondere:
- Genehmigungen nach dem Arbeits- und Dienstrecht,
- Aufgaben eines Kirchenkreisvorstandes bei der Kirchenvorstandsbildung,
- Genehmigungen nach anderen kirchlichen Rechtsvorschriften,
- Mitwirkung bei der überörtlichen Rechnungsprüfung der Kirchengemeinden,
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Landeskirchenamt; Stellungnahmen, die den Verband unmittelbar betreffen, bleiben dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten,
- Berufung von Beauftragten für die Amtsbereiche.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand überträgt dem Verwaltungsausschuss unbeschadet seiner Gesamtverantwortung diejenigen Aufgaben und Geschäfte zur abschließenden Erledigung, die für die laufende Arbeit des Kirchenkreises und seiner übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen zu erfüllen sind und nicht grundsätzliche Bedeutung haben. 2 Hierzu gehören, soweit sie nicht anderen Ausschüssen, dem Leiter/der Leiterin des Kirchenamtes oder den Leitern/Leiterinnen der übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen übertragen werden, insbesondere:
- Bewilligung von Haushaltsmitteln für die Anmietung von Wohnungen für Pfarrer/Pfarrerinnen und andere kirchliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durch die Kirchengemeinden,
- Bewilligung von Zuweisungen im Sachausgabenbereich,
- Entscheidungen über Widersprüche gegen Zuweisungsfestsetzungen und Maßnahmen des Verbandes, soweit sich die Widersprüche nicht gegen Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes richten; Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes,
- Beschlüsse über Inventarbeschaffungen für den Verband und die übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen im Einzelfall,
- Einlegung von Rechtsmitteln sowie Erhebung aller Klagen vor staatlichen und kirchlichen Gerichten einschließlich Schiedsgremien,
- Erteilung von Vollmachten,
- Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Forderungen bis zum Betrag von 25.000 € im Einzelfall,
- Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen sowie Miet- und Leasingverträgen bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall,
- Abschluss und Kündigung von Mietverträgen für Immobilien, Pacht- und Versorgungsverträgen,
- Erteilung von Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen und Abtretungserklärungen,
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum des Verbandes bis zu einem Betrag von 200.000 €,
- Beschlüsse in Fällen, in denen zur Wahrung kirchlicher Interessen eine sofortige Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes geboten ist.
3 Neben den gemäß Absatz 4 zur abschließenden Erledigung übertragenen Aufgaben und Geschäften kann der Kirchenkreisvorstand dem Verwaltungsausschuss bestimmte Angelegenheiten zur Erledigung übertragen und Aufträge zur Vorbereitung der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes erteilen.
#§ 10
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Hannover mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt Hannover damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes.
#§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- alle Kantorinnen und Kantoren mit einem Stellenumfang von mind. 50% einer B-Kantorinnen-Stelle/B-Kantoren-Stelle,
- alle beim Kirchenkreis angestellten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die betriebswirtschaftliche und pädagogische Leitung von KITS,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Hannover.
§ 12
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Hannover.