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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Laatzen-Springe

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 12. Juni 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Präambel

Diese Hauptsatzung beschreibt einen Ordnungsrahmen für den Kirchenkreis Laatzen-Springe und ist getragen von dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche und segensbringende Arbeit für die Kirchenmitglieder, die Kirchengemeinden, die Kirchenregionen und den Kirchenkreis nur in einer vertrauens- und respektvollen Zusammenarbeit zwischen den hauptamtlich und ehrenamtlich Tätigen möglich ist und gelingen kann. In diesem Sinne bilden die Kommunikation, der Austausch und die Einbeziehung in Entscheidungsfindungen im Rahmen der Kirchenkreisordnung bei allen folgenden ordnungsrechtlichen Festlegungen zwischen allen Beteiligten die Grundlage der Arbeit im Kirchenkreis.
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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

Im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Laatzen-Springe, den Kirchengemeinden und in den Einrichtungen im Kirchenkreis bestehen vielfältige Formen des Ausdrucks der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat und des Handelns, um Menschen für den Glauben an Gott zu stärken und zu gewinnen. Der Kirchenkreis berichtet öffentlich über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen persönlich durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit versorgt regelmäßig die örtliche Presse und die Onlineredaktionen mit Presseerklärungen und Berichten.
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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Eigenes Medium des Kirchenkreises ist seine Homepage www.kirchenkreis-laatzen-springe.de, die neben den Grundinformationen über kirchliches Leben im Kirchenkreis regelmäßig und aktuell berichtet.
( 2 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und wichtige Themen aus der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen der Pressearbeit und der Informationsweitergabe der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Wichtige Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, werden in den gebildeten Ausschüssen der Kirchenkreissynode vorberaten. Die Kirchengemeinden oder Regionalverbünde sowie die Kirchenkreiskonferenz werden um Stellungnahmen gebeten. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 44 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. Die gemeinsame Vertretungsliste gilt für ordinierte und nichtordinierte Mitglieder. Jedes Mitglied kann jede gelistete Vertreterin oder jeden gelisteten Vertreter anfragen, wobei die Vertretung jeweils für nur ein Mitglied möglich ist.
( 3 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung für durch den Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes, des Diakonischen Werkes und der diakonischen Rechtsträger sowie der Mitarbeitervertretung in die Kirchenkreissynode berufene Mitglieder, werden für den jeweiligen Bereich stellvertretende Mitglieder im Rahmen einer Vertretungsliste berufen.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode und Berufungen

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
1. Wahlbezirk: Kirchengemeinden im Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Calenberger Land (Pattensen)
2. Wahlbezirk: Kirchengemeinden im Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Hemmingen
3. Wahlbezirk: Gesamtkirchengemeinde Laatzen
4. Wahlbezirk: Kirchengemeinden in der Region Springe.
( 2 ) Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO der Kirchenkreisjugendkonventsvorstand.
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§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, bis zu zwei Stellvertretungen im Vorsitz und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
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§ 5
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

Dem Kirchenkreisvorstand gehören der Superintendent oder die Superintendentin sowie drei ordinierte und sechs nichtordinierte Mitglieder an, die durch die Kirchenkreissynode gewählt worden sind. Die Mitglieder müssen einer der Kirchengemeinden im Kirchenkreis zugehörig sein. An den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes nehmen ohne Stimmrecht ein Mitglied aus dem Präsidium der Kirchenkreissynode, der oder die 1. Stellvertretende im Aufsichtsamt sowie die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes teil.
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§ 6
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
( 2 ) Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über die in einer Geschäftsordnung festgelegten Angelegenheiten. Mit Beschlussfassung des Protokolls des Verwaltungsausschusses gelten die Beschlüsse als vom Kirchenkreisvorstand gefasst.
( 3 ) Einsprüche gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses werden im Kirchenkreisvorstand behandelt.
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§ 7
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreis hat die Leitung des Kirchenkreisamtes in Ronnenberg mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen von Pachtverträgen inkl. Nachträgen, Mietverträgen inkl. Nachträgen, Gestattungsverträgen, Finanzierungsplänen bei Baumaßnahmen, Architekten- und Ingenieursverträgen bevollmächtigt. Die aus der Bevollmächtigung erteilten Genehmigungen werden im Verwaltungsausschuss zur Kenntnis und zu Protokoll genommen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenkreisamt beauftragt, die Geschäftsführung sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Diakonie-Sozialstation Laatzen zu übernehmen. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes durch die Leiterin oder den Leiter beauftragt.
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§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle

( 1 ) Im Kirchenkreis ist eine ephorale Kirchenkreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten errichtet.
( 2 ) Der ephoralen Kirchenkreispfarrstelle ist die Predigtstelle in der St.-Lucas-Kirche in Pattensen zugewiesen.
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§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind:
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kirchenkreiskantorin und die hauptamtlich beschäftigten Kirchenmusiker im Kirchenkreis oder Inhaber von Projektstellen,
  4. die Leitung von Einrichtungen im Kirchenkreis (Familien-, Paar- und Lebensberatung, Jugendmigrationsdienst, ambulanter Hospizdienst, Diakonie-Sozialstation Laatzen) und Mitarbeitende in Leitungsfunktionen diakonischer Einrichtungen,
  5. die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes Calenberger Land,
  6. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte und die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
  7. die Leitung des Kirchenkreisamtes in Ronnenberg.
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§ 10
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenkreisamt in Ronnenberg. Die vorliegende Hauptsatzung ist von der Kirchenkreissynode am 12. Juni 2024 beschlossen und wird durch Veröffentlichung in der Landeskirche bereitgestellt und tritt ab 1. Juli 2024 in Kraft.