.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hildesheimer Land-Alfeld
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 13. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Präambel
Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und seiner Verheißung. Der evangelisch-lutherische Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld hat Teil an der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi. Er erfüllt seine Aufgaben in der Bindung an den Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums und in der darin begründeten Freiheit. Grundlage der Verkündigung ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.
Auf dieser Grundlage gibt sich der evangelisch-lutherische Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld die folgende Hauptsatzung.
#Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden und den Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder im Kirchenkreis eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen nach Bedarf ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, das Klimaschutzmanagementkonzept, das Präventionskonzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, den Stellenrahmenplan, die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#§ 2
Amtsbereiche im Kirchenkreis
(
1
)
Im Kirchenkreis werden die Amtsbereiche Alfeld und Elze gebildet, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist.
(
2
)
1 Dem Amtsbereich Alfeld werden folgende Kirchengemeinden zugeordnet:
- Planungsbereich Alfeld – Duingen – GrünenplanAm Reuberg in Alfeld, Am Sackwald in Alfeld, Brunkensen, Coppengrave, Dehnsen, Duingen, Eimsen, Friedenskirchengemeinde Alfeld, Grünenplan, Hoyershausen, Limmer, Röllinghausen, St.-Andreas-und-Urbani in Alfeld, St.-Nicolai Alfeld
- Planungsbereich Bad Salzdetfurth – Holle – AmbergauBad Salzdetfurth, Bockenem, Bodenburg-Östrum, Grasdorf, Hackenstedt-Sottrum-Sillium, Heersum, Holle, Innerstetal in Bad Salzdetfurth, Königsdahlum, Trinitatis im Ambergau, Trinitatis in Sehlem, Wehrstedt
- Planungsbereich Börde – FredenAdenstedt-Wrisbergholzen, Everode, Freden, Kirchspiel Lamspringe, Sibbesse, Wetteborn, Woltershausen2 Dem Amtsbereich Elze werden folgende Kirchengemeinden zugeordnet:
- Planungsbereich Elze – Gronau – NordstemmenAdensen, Banteln, Barfelde, Betheln, Brüggen, Deinsen, Dreikirchengemeinde in Nordstemmen, Eberholzen, Eime, Elze, Gronau, Mehle-Sehlde-Esbeck, Nienstedt, Nordstemmen, Rheden, Wülfingen
- Planungsbereich Ith – SaaletalAm Ith, Coppenbrügge, Ith-Nesselberg, Gesamtkirchengemeinde Saaletal [Benstorf, Hemmendorf, Lauenstein, Oldendorf, Osterwald, Salzhemmendorf, Wallensen]
- Planungsbereich Söhlde – SchellertenBettrum, Feldbergen, Garmissen, Hoheneggelsen, Kemme, Oedelum, Rautenberg, Schellerten, Söhlde-Himstedt-Nettlingen, Wendhausen
(
3
)
1 Die beiden Superintendentur-Pfarrstellen sind dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Sie haben ihren Sitz in Alfeld und Elze. 3 Der Superintendentin oder dem Superintendenten mit Sitz in Alfeld ist eine Predigtstätte in der St.-Nicolai-Kirchengemeinde Alfeld zugewiesen. 4 Der Superintendentin oder dem Superintendenten mit Sitz in Elze ist eine Predigtstätte in der Peter-und-Paul-Kirchengemeinde Elze zugewiesen.
(
4
)
1 Die Superintendentinnen und Superintendenten nehmen in ihren jeweiligen Amtsbereichen die Aufgaben gem. § 45 Absatz 2 bis 5 der Kirchenkreisordnung wahr. 2 Das Nähere und die funktionalen Aufgaben, die sie jeweils für den gesamten Kirchenkreis wahrnehmen, sind in ihren Dienstbeschreibungen zu regeln.
(
5
)
Die ordinierten und hauptamtlich Beschäftigten im Kirchenkreis tagen mindestens viermal jährlich in Form einer amtsbereichsübergreifenden Kirchenkreiskonferenz.
(
6
)
1 Die Superintendentinnen und Superintendenten sind Mitglied des Kirchenkreisvorstandes. 2 Die Kirchenkreissynode wählt zu Beginn einer Amtszeit eine Geschäftsführende Superintendentin oder einen Geschäftsführenden Superintendenten.
(
7
)
Die geschäftsführende Superintendentin oder der geschäftsführende Superintendent ist zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender im Kirchenkreisvorstand und in der Kirchenkreiskonferenz.
(
8
)
1 Die Superintendentinnen und Superintendenten vertreten sich gegenseitig im Aufsichtsamt. 2 Der Kirchenkreisvorstand bestimmt nach kirchengesetzlicher Maßgabe je Amtsbereich eine zweite Vertreterin oder einen zweiten Vertreter im Aufsichtsamt.
(
9
)
1 Die Superintendentinnen und Superintendenten vertreten sich gegenseitig im Kirchenkreisvorstand. 2 In Abwesenheit der Geschäftsführenden Superintendentin oder des Geschäftsführenden Superintendenten übernimmt die vertretende Superintendentin oder der vertretende Superintendent als erste Stellvertreterin oder als erster Stellvertreter den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand. 3 Der Kirchenkreisvorstand wählt aus seiner Mitte heraus eine zweite, nicht ordinierte Vertretung für den Vorsitz, falls beide Superintendentinnen oder Superintendenten abwesend sind oder die Superintendentur-Pfarrstellen nicht besetzt sind.
#§ 3
Kirchenkreispfarramt
Im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung kein Kirchenkreispfarramt.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 45 gewählte und zehn berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 5
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sechs Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Wahlbezirk Alfeld – Duingen – GrünenplanAm Reuberg in Alfeld, Am Sackwald in Alfeld, Brunkensen, Coppengrave, Dehnsen, Duingen, Eimsen, Friedenskirchengemeinde Alfeld, Grünenplan, Hoyershausen, Limmer, Röllinghausen, St.-Andreas-und-Urbani in Alfeld, St.-Nicolai Alfeld
- Wahlbezirk Bad Salzdetfurth – Holle – AmbergauBad Salzdetfurth, Bockenem, Bodenburg-Östrum, Grasdorf, Hackenstedt-Sottrum-Sillium, Heersum, Holle, Innerstetal in Bad Salzdetfurth, Königsdahlum, Trinitatis im Ambergau, Trinitatis in Sehlem, Wehrstedt
- Wahlbezirk Börde – FredenAdenstedt-Wrisbergholzen, Everode, Freden, Kirchspiel Lamspringe, Sibbesse, Wetteborn, Woltershausen
- Wahlbezirk Elze – Gronau – NordstemmenAdensen, Banteln, Barfelde, Betheln, Brüggen, Deinsen, Dreikirchengemeinde in Nordstemmen, Eberholzen Eime, Elze, Gronau, Mehle-Sehlde-Esbeck, Nienstedt, Nordstemmen, Rheden, Wülfingen
- Wahlbezirk Ith – SaaletalAm Ith, Coppenbrügge, Ith-Nesselberg, Gesamtkirchengemeinde Saaletal [Benstorf, Hemmendorf, Lauenstein, Oldendorf, Osterwald, Salzhemmendorf, Wallensen]
- Wahlbezirk Söhlde – SchellertenBettrum, Feldbergen, Garmissen, Hoheneggelsen, Kemme, Oedelum, Rautenberg, Schellerten, Söhlde-Himstedt-Nettlingen, Wendhausen
§ 6
Berufungen in die Kirchenkreissynode
1 Sofern im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent besteht, wird der Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren durch den Kirchenkreisvorstand unterbreitet. 2 Der Kirchenkreisvorstand hört hierfür den zuständigen Ausschuss für Jugendarbeit im Kirchenkreis an, sofern dieser besteht.
#§ 7
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Dem Präsidium soll ein ordiniertes Mitglied der Kirchenkreiskonferenz angehören.
#§ 8
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
1 Der Kirchenkreisvorstand wird ermächtigt, in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrzunehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann und das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt. 2 Ein dringender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden vom Kirchenkreis abzuwenden.
#§ 9
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- zwei Superintendentinnen oder Superintendenten,
- zwei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und der Kirchenkreiskonferenz als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorinnen und -kantoren,
- die Pädagogische Leitung der Kindertagesstätten in Kirchenkreisträgerschaft,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises.
2 Nach Bedarf können weitere haupt- oder ehrenamtlich Tätige eingeladen werden.
#Teil 3: Kirchenkreisverband Hildesheim
#§ 11
Bildung und Aufgaben
(
1
)
1 Zur dauerhaften Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben bildet der Kirchenkreis zusammen mit den Ev.-luth. Kirchenkreisen Hildesheim-Sarstedt und Peine den „Ev.-luth. Kirchenkreisverband Hildesheim“. 2 Der Kirchenkreisverband verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die Leitung und die gemeinsamen Aufgaben des Kirchenkreisverbandes werden per Satzung geregelt. 2 Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Bildung eines gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereiches nach Maßgabe des Finanzausgleichsrechts der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie die Trägerschaft eines gemeinsamen Diakonischen Werkes und eines gemeinsamen Kirchenamtes.
#§ 12
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis i.S.d. §§ 54 ff. der Kirchenkreisordnung ist das Evangelische Kirchenamt Hildesheim in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung gem. § 35 Absatz 2 der Kirchenkreisordnung beauftragten.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie der Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen beauftragen. 2 Umfang und Inhalt der einzelnen Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt. 3 Die Leitung des Kirchenamtes kann einzelne Beauftragungen auf Mitarbeitende des Kirchenamtes delegieren.
(
4
)
Sämtliche Beauftragungen können jederzeit durch den Kirchenkreisvorstand widerrufen werden.
#Teil 4: Schlussbestimmungen
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Die Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.