.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hildesheim-Sarstedt
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 13. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Präambel
Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und seiner Verheißung. Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt hat Teil an der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi. Er erfüllt seine Aufgaben in der Bindung an den Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums und in der darin begründeten Freiheit. Grundlage der Verkündigung ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.
Auf dieser Grundlage gibt sich der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt die folgende Hauptsatzung.
#Teil 1: Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden und den Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und über den Austausch mit anderen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei die anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen. 3 Die Beratungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
2
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder im Kirchenkreis eine Einrichtung unterhalten, nach Bedarf zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards.
#§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 45 gewählte und bis zu 15 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung (KKO).
(
2
)
Für jedes gewählte und berufene Mitglied wird jeweils eine persönliche Vertretung im Abwesenheitsfall bestellt.
(
3
)
Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in § 12 Absatz 3 KKO vorgesehen ist, so wird im Wahlbezirk ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das nach § 12 Absatz 8 KKO in die Kirchenkreissynode eintritt, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sechs Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Wahlbezirk Hildesheim-SüdBarienrode, Diekholzen, Lukas Hildesheim, Markus Hildesheim
- Wahlbezirk Hildesheim-OstKatharina von Bora Itzum, Matthäus Hildesheim, Paul-Gerhardt Hildesheim
- Wahlbezirk Hildesheim-MitteMartin-Luther Nordstadt-Drispenstedt, St. Andreas Hildesheim, St. Lamberti Hildesheim, St. Michaelis Hildesheim
- Wahlbezirk Hildesheim-WestAm Pilgerweg in Hildesheim, Christus Hildesheim, Groß Escherde, Hasede, Paulus Himmelsthür
- Wahlbezirk Sarstedt-StadtBarnten, Giften, Heisede-Ruthe, Rössing, St. Nicolai Sarstedt, St. Paulus Sarstedt
- Wahlbezirk Sarstedt-LandBolzum, Harsum, Wehmingen, Zwölf-Apostel Sarstedt-Land in Algermissen
§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Den Vorschlag für die Berufung von drei Mitgliedern unter 27 Jahren in die Kirchenkreissynode unterbreitet der Kirchenkreisjugendkonvent. 2 Er soll auch vorschlagen, wer die berufenen Mitglieder der Synode vertreten soll.
(
2
)
1 Den Vorschlag zur Berufung von zwei Mitgliedern in die Kirchenkreissynode aus dem Kreis der hauptberuflichen Mitarbeiter des Kirchenkreises unterbreitet die Mitarbeitervertretung. 2 Absatz 1, S. 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Den Vorschlag für die Berufung von zwei Mitgliedern in die Kirchenkreissynode aus dem Diakonischen Werk des Kirchenkreisverbandes Hildesheim und der diakonischen Rechtsträger, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten, unterbreitet der Kirchenkreisverband Hildesheim. 2 Absatz 1 S. 2 gilt entsprechend.
#§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode
(
1
)
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, der Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
(
2
)
Dem Präsidium soll ein ordiniertes Mitglied der Kirchenkreissynode angehören.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand
(
1
)
1 Nach § 27 Absatz 3 S. 1 KKO kann der Kirchenkreisvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese sie nicht rechtzeitig wahrnehmen kann. 2 Ob dies der Fall ist, entscheidet das Präsidium der Synode. 3 Ein dringender Fall liegt in der Regel vor, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden vom Kirchenkreis abzuwenden.
(
2
)
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplanes und des Stellenplanes des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle und
- Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 S. 2 Nr. 5 KKO).
§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle
Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet.
#§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(
1
)
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorinnen und -kantoren,
- die Pädagogische Leitung der Kindertagesstätten in Kirchenkreisträgerschaft,
- der oder die Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- der oder die Beauftrage für Fundraising des Kirchenkreises.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende kann nach Bedarf weitere haupt- oder ehrenamtlich Tätige einladen.
#Teil 2: Kirchenkreisverband Hildesheim
#§ 9
Bildung und Aufgaben
(
1
)
1 Zur dauerhaften Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben bildet der Kirchenkreis zusammen mit den Ev.-luth. Kirchenkreisen Hildesheimer Land-Alfeld und Peine den „Ev.-luth. Kirchenkreisverband Hildesheim“. 2 Der Kirchenkreisverband verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die Leitung und die gemeinsamen Aufgaben des Kirchenkreisverbandes werden per Satzung geregelt. 2 Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Bildung eines gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereiches nach Maßgabe des Finanzausgleichsrechts der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie die Trägerschaft eines gemeinsamen Diakonischen Werkes und eines gemeinsamen Kirchenamtes.
#§ 10
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis i. S. d. §§ 54 ff. KKO ist das Evangelische Kirchenamt Hildesheim in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung gemäß § 35 Absatz 2 KKO beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie der Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen beauftragen. 2 Umfang und Inhalt der einzelnen Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt. 3 Die Leitung des Kirchenamtes kann einzelne Beauftragungen auf Mitarbeitende des Kirchenamtes delegieren.
(
4
)
Sämtliche Beauftragungen können jederzeit durch den Kirchenkreisvorstand widerrufen werden.
#Teil 3: Schlussbestimmungen
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Die Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.