.Hauptsatzung
Teil 1:
#§ 1
§ 2
§ 3
Teil 2:
#§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Teil 3:
#§ 11
§ 12
Teil 4:
#§ 13
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Peine
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 4. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Teil 1:
Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis.
(
2
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt je nach Bedarf auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards.
#§ 2
Superintendentur-Pfarrstelle
(
1
)
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten wird als Predigtstätte die St.-Jakobi-Kirche Peine zugewiesen.
(
2
)
Amtsbereich der Superintendentin oder des Superintendenten ist der gesamte Kirchenkreis.
#§ 3
Kirchenkreispfarramt
Im Kirchenkreis Peine besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Hauptsatzung kein Kirchenkreispfarramt.
#Teil 2:
Leitung des Kirchenkreises
#§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 49 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
(
3
)
Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in § 12 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung vorgesehen ist, so wählt der Wahlbezirk ein stellvertretendes Mitglied, das nach § 12 Absatz 8 der Kirchenkreisordnung in die Kirchenkreissynode eintritt, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
#§ 5
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sechs Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Wahlbezirk IEltze, Eickenrode, Dedenhausen, Abbensen (mit Oelerse), Eddesse, Edemissen (mit Kapellengemeinden), Wipshausen, Rüper
- Wahlbezirk IIPeine St. Jakobi, Peine Frieden, Peine Martin Luther, Peine St. Johannis, Vöhrum/Röhrse, Eixe, Stederdorf
- Wahlbezirk IIILengede, Groß Lafferde, Gadenstedt, Ölsburg
- Wahlbezirk IVGroß Ilsede, Oberg, Münstedt
- Wahlbezirk VKlein Ilsede, Dungelbeck, Woltorf/Schmedenstedt
- Wahlbezirk VIHohenhameln, Mehrum/Equord, Clauen, Harber, Adenstedt, Bierbergen, Soßmar, Solschen (mit Stedum), Groß Bülten, Bülten, Berkum–Handorf–Rosenthal–Schwicheldt
§ 6
Berufungen in die Kirchenkreissynode
Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO der Kirchenkreisjugendkonvent.
#§ 7
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
#§ 8
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand wird ermächtigt, in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrzunehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann und das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt. 2 Ein dringender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden vom Kirchenkreis abzuwenden.
(
2
)
Einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode kann diese dem Kirchenkreisvorstand innerhalb festzulegender Grenzen übertragen, wenn kein dringender Fall vorliegt.
#§ 9
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Die Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes richtet sich nach § 28 Absatz 1 der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(
1
)
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- die Mitglieder des Pfarrkonventes,
- die anderen beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wahrnehmen und nicht nur geringfügig beschäftigt sind.
(
2
)
1 Die Kirchenkreiskonferenz entscheidet in Fällen, in denen Unsicherheit über die Mitgliedschaft einzelner Personen besteht. 2 Sie kann weitere Personen als Mitglieder aufnehmen.
(
3
)
Im Übrigen regelt die Kirchenkreiskonferenz ihre Angelegenheiten selber.
#Teil 3:
Kirchenkreisverband Hildesheim
#§ 11
Bildung und Aufgaben
(
1
)
1 Zur dauerhaften Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben bildet der Kirchenkreis Peine zusammen mit den Ev.-luth. Kirchenkreisen Hildesheimer Land-Alfeld und Hildesheim-Sarstedt den „Ev.-luth. Kirchenkreisverband Hildesheim“. 2 Der Kirchenkreisverband verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die Leitung und die gemeinsamen Aufgaben des Kirchenkreisverbandes werden per Satzung geregelt. 2 Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Bildung eines gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereiches nach Maßgabe des Finanzausgleichsrechts der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie die Trägerschaft eines gemeinsamen Diakonischen Werkes und eines gemeinsamen Kirchenamtes.
#§ 12
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis im Sinne der §§ 54 bis 57 der Kirchenkreisordnung ist das Evangelische Kirchenamt Hildesheim in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung gemäß § 35 Absatz 2 der Kirchenkreisordnung beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie der Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen beauftragen. 2 Umfang und Inhalt der einzelnen Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt. 3 Die Leitung des Kirchenamtes kann einzelne Beauftragungen auf Mitarbeitende des Kirchenamtes delegieren.
(
4
)
Sämtliche Beauftragungen können jederzeit durch den Kirchenkreisvorstand widerrufen werden.
#Teil 4:
Schlussbestimmungen
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen gemäß § 59 der Kirchenkreisordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
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