.Satzung der Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Geestland Ost
Vom 21. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####Präambel
(
1
)
Alle Beteiligten verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen.
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2
)
Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Geestland Ost“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
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2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Geestland.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Jakobi-Kirchengemeinde Bederkesa, die Evangelisch-lutherische Liebfrauen-Kirchengemeinde Elmlohe, die Evangelisch-lutherische St.-Pauli-Kirchengemeinde Flögeln und die Evangelisch-lutherische St.-Fabian-Kirchengemeinde Ringstedt sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2 Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist Mitglied des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Wesermünde. 2 Die Wahl von Mitgliedern des Verbandsvorstandes obliegt dem Gesamtkirchenvorstand.
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3
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in Elmlohe und in Flögeln.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
4
)
1 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden. 2 Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder ist gleichmäßig auf die Wahlbezirke aufzuteilen.
(
5
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der vier Ortskirchengemeinden Bederkesa, Elmlohe, Flögeln oder Ringstedt betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
(
6
)
Umlaufbeschlüsse per Mail sind zulässig.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
- Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Ortskirchengemeinden im Rahmen der Budgetierung in der Gesamtkirchengemeinde,
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
- Anhörung bei der Einstellung oder ordentlichen Kündigung im Bereich des technischen Personals (Küster/Küsterin; Sekretär/Sekretärin, Organist/Organistin), das in der Ortskirchengemeinde tätig ist,
- Bestimmung über Zweck und Verwendung von Spenden und freiwilligem Kirchgeld der jeweiligen Ortskirchengemeinde sowie der freien Kollekten für Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
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2
)
Der Ortskirchengemeinde Bederkesa ist die Verwaltung und Bauunterhaltung des Objektes Bergstraße 4, Geestland, übertragen.
(
3
)
Der Ortskirchengemeinde Bederkesa ist die Verwaltung und die Entscheidung über die Verwendung des Vermögens aus der Erbschaft Bastian übertragen.
(
4
)
Der Ortskirchengemeinde Elmlohe sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des Friedhofes in Elmlohe übertragen.
(
5
)
Der Ortskirchengemeinde Elmlohe sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des Objektes Im Wiebusch 6, Geestland, übertragen.
(
6
)
Der Ortskirchengemeinde Elmlohe sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des Objektes Im Wiebusch 12, Geestland (Gebäudeteil „Pfarrhaus“), übertragen.
(
7
)
Der Ortskirchengemeinde Flögeln sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des Friedhofes Flögeln übertragen.
(
8
)
Der Ortskirchengemeinde Flögeln sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des Objektes Flögelinger Straße 35, Geestland (Gebäudeteil „Pfarrhaus“), übertragen.
(
9
)
Die Ortskirchengemeinde Ringstedt hält den Kontakt zur örtlichen reformierten Kirchengemeinde und ist grundsätzlich deren Ansprechpartner.
#§ 5
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
(
4
)
Umlaufbeschlüsse per Mail sind zulässig.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung - etwa durch Spenderwille - gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
3
)
Erlöse aus Vermietung und Verpachtung sind für Bauunterhaltung und Ausstattung (z.B. Mobiliar) der Gebäude in der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
5
)
1 Die Ergebnisse aus Verwaltung und Bauunterhaltung der Friedhöfe der Ortskirchengemeinden werden diesen zugerechnet. 2 Sofern es zu Unterdeckungen kommt, die aus Mitteln der beteiligten Ortskirchengemeinde nicht aufgebracht werden können, übernimmt die Gesamtkirchengemeinde die Fehlbeträge. 3 In diesen Fällen sind gemeinsam mit dem Gesamtkirchenvorstand Entscheidungen zu treffen, um die Kostendeckung der Friedhöfe wieder herzustellen.
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld, Erntedanksammlung u. ä.
Das freiwillige Kirchgeld, der Erlös aus der Erntedanksammlung und anderer örtlicher Sammlungen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Salvatorische Klausel
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Ortskirchengemeinden mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 23. Oktober 2025
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Prof. Dr. Goos |