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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
An der Nette in Osnabrück

Vom 29. April 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die Freude und der Trost durch das Evangelium von Jesus Christus prägen das Leben der beiden Osnabrücker ev.-luth. Kirchengemeinden Matthäus am Sonnenhügel und Thomas in der Dodesheide.
Sie wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit vertiefen und gleichzeitig die Identität der Gemeinden in den benachbarten Stadtteilen erhalten.
Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde An der Nette“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Osnabrück.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Matthäus und Thomas sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich (vgl. § 5).
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin des Familienzentrums Thomaskirche.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist, und führt das Siegel.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. Der Gesamtkirchenvorstand tagt mindestens 6-mal im Jahr.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Darüber hinaus wählt der Gesamtkirchenvorstand sowohl eine erste/einen ersten stellvertretende/n Vorsitzende/n als auch eine zweite/einen zweiten stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall oder wenn der Vorsitz nicht besetzt ist. Diese drei bilden den Vorsitz des Gesamtkirchenvorstandes. Ihm soll ein Mitglied des Pfarramts und je eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Diese führen jeweils auch den Vorsitz in ihrem Ortskirchenvorstand.
( 4 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 5 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand bildet jede Ortskirchengemeinde einen Wahlbezirk. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ist in beiden Wahlbezirken dieselbe. Werden weitere Mitglieder berufen, sollen sie in gleicher Anzahl aus den Ortskirchengemeinden bestimmt werden.
( 6 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise für einzelne Arbeitsbereiche und Tätigkeitsfelder einsetzen, die ihm zuarbeiten, als auch solche, die einem Ortskirchenvorstand zugeordnet sind. Er legt die Besetzung und die Arbeitsweise fest. Auch Personen, die nicht Mitglieder des Gesamt- oder einer der Ortskirchenvorstände sind, können in Ausschüsse berufen werden.
( 7 ) Der Gesamtkirchenvorstand legt per Beschluss fest, welche Siegel von den Ortskirchenvorständen und den Kirchenbuchführerinnen weitergeführt werden.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für die Dauer seiner Amtszeit für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann auf Vorschlag des Ortskirchenvorstandes weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. Alle berufenen Mitglieder des Ortskirchenvorstandes haben Stimmrecht.
( 2 ) Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Ortskirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt. Er/sie vertritt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall oder wenn der Vorsitz nicht besetzt ist.
( 3 ) Mitglieder des Pfarramts haben das Recht, an den Sitzungen des Ortskirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Ortskirchengemeinde ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehört.
( 4 ) Der Ortskirchenvorstand tagt bis zu 6-mal im Jahr.
( 5 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 3 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
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§ 5
Aufgaben der Ortskirchenvorstände

( 1 ) Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Vorschläge von Personen, die in den Ortskirchenvorstand berufen werden sollen (§ 4 Absatz 1 Satz 2),
  2. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  3. Zweckbestimmung für ein Freiwilliges Kirchgeld, so der Gesamtkirchenvorstand im Einzelfall beschlossen hat, die Bestimmung an die Ortskirchenvorstände zu delegieren (§ 7),
  4. Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
  5. Organisation von Veranstaltungen und Festivitäten, die in erster Linie die Ortskirchengemeinde betreffen,
  6. Kontaktpflege und Abstimmung mit den der Ortskirchengemeinde sowie der Kindertagesstätte verbundenen Fördervereinen sowie mit den Kindertagesstätten und dem Hort, die sich in Trägerschaft des Kirchenkreises befinden,
  7. Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand.
( 2 ) Aufgabenbereiche, für die eine Kostenstelle eingerichtet worden ist, werden mit einem Jahresbudget versehen, über das der Ortskirchenvorstand entscheidet (§ 7).
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Haushalte der einzelnen Kirchengemeinden werden zu einem Haushalt der Gesamtkirchengemeinde mit eigener GKZ zusammengeführt. Der Gesamtkirchenvorstand beschließt, für welche Arbeitsbereiche Kostenstellen eingerichtet werden und legt für diese Arbeitsbereiche ein Jahresbudget fest. Dabei ist die Gesamtkirchengemeinde auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenamt angewiesen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der Gesamtkirchengemeinde zu verwenden, soweit die Entscheidung im Einzelfall nicht auf die Ortskirchenvorstände übertragen wird.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder um weitere Ortskirchengemeinden ergänzen oder die Ortskirchengemeinden zusammenlegen.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER