.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der
Evangelisch-lutherischen
Apostel-Gesamtkirchengemeinde Osnabrück
Vom 29. April 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Jakobus und Petrus in Osnabrück wollen ihre Zusammenarbeit intensivieren und – mit dem Ziel einer vielfältigen Gemeindearbeit und der Ausstrahlung in die Stadtteile – ihre personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen bündeln.
Zu diesem Zweck haben die Kirchenvorstände der beiden Kirchengemeinden die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde ohne Ortskirchenvorstände beschlossen
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Apostel-Gesamtkirchengemeinde Osnabrück“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Osnabrück.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Osnabrück und die Evangelisch-lutherische Petrus-Kirchengemeinde Gretesch-Lüstringen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. 4 Die Gesamtkirchengemeinde verfügt über je eine Predigtstätte in Schinkel-Ost und in Darum-Gretesch-Lüstringen.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
1 Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 2 Weitere Regelungen für die Zusammenarbeit gibt sich der Gesamtkirchenvorstand in einer Geschäftsordnung.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 4
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3 Sollen Erlöse nicht in der die Erlöse erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden, ist dies abweichend von § 44 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes zu beschließen.
(
3
)
Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „Petrus-Stiftung“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
(
4
)
Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
#§ 5
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder die Ortskirchengemeinden zusammenlegen.
(
2
)
1 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder von Abs. 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.