.

Satzung für den Kirchengemeindeverband Emmaus Nord-West Göttingen-Münden im Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen-Münden

Vom 24. Oktober 2024

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung am 24. Oktober 2024 beschlossen.
####

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Nörten-Parensen-Lütgenrode mit Kapellengemeinde Bishausen, Adelebsen-Erbsen, St. Martini Dransfeld, Trinitatis Jühnde-Barlissen-Meensen, St. Michaelis Niemetal-Bühren und Scheden-Dankelshausen (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Emmaus Nord-West“. 2Er hat seinen Sitz in Dransfeld, Kirchstr. 1, 37127 Dransfeld.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#

§ 2
Aufgaben

(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5)
  2. Diakoninnen und Diakone1# im Bereich des Verbandes
  3. gemeinsame Planung von Gottesdiensten und Veranstaltungen
  4. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6)
  5. Haushaltsführung und Vermögensverwaltung (§ 8)
  6. Gemeindemanagement
  7. zukünftige Einrichtung von bis zu zwei zentral organisierten Gemeindebüros
  8. Kirchenmusik
  9. Arbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen wie z.B.: Kinder, Jugendliche, Familien, Konfirmandinnen und Konfirmanden, Seniorinnen und Senioren u.s.w.
  10. Öffentlichkeitsarbeit
  11. Visitation
  12. Gebäudemanagement
  13. zukünftige gemeinsame Friedhofsverwaltung
3Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
(2) Der Kirchengemeindeverband kann für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv unterhalten.
#

§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
  1. je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied und einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus jeder Mitgliedskirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied. 3Für ein ordiniertes Mitglied kann auch ein nichtordiniertes stellvertretendes Mitglied benannt werden.
4Die stellvertretenden Mitglieder haben die Möglichkeit, an den Verbandssitzungen teilzunehmen.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Eine gemeinsame Dienstbesprechung findet in der Regel alle 6 Wochen statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Der Verbandsvorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten treffen.
(4) Im Kirchengemeindeverband können gemeinsame Kirchenbücher und ein gemeinsames Verzeichnis der Kirchenaustritte geführt werden.
#

§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet das Landeskirchenamt über die Besetzung.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#

§ 7
Mitarbeiterstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#

§ 8
Haushalt und Finanzierung

1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#

§ 9
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.

#
1 ↑ Im folgenden Text wird die barrierefreie Schreibweise bevorzugt. Nicht-binäre Menschen sind selbstverständlich mitgedacht. Alle Formulierungen sprechen gleichermaßen alle Geschlechter an.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER