.§ 1
§ 2
Schulgeldordnung für Schulen in Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 15. Januar 2026
Das Landeskirchenamt hat auf Vorschlag des Kuratoriums des Evangelischen Schulwerkes die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Erhebung des Schulgeldes
(1) An Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (im Folgenden: Evangelisches Schulwerk) wird von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie volljährigen Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Vertragspartner) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB ein einkommensabhängiges Schulgeld erhoben.
(2) 1Die Höhe des monatlichen Schulgeldes wird vom Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes nach Anhörung des Schulvorstandes festgesetzt und an die Kostenentwicklung angepasst. 2Eine Zustimmung der Vertragspartner zur Änderung des Schulgeldes ist nicht erforderlich.
#§ 2
Höhe des Schulgeldes und Einkommensanrechnung
(1) 1Ab dem 1. August 2026 beträgt das Schulgeld 100 €. 2Es kann auf Antrag entsprechend nachfolgender Stufenstaffelung reduziert werden:
Stufe | Einkommensbereich | Kind 1 | Kind 2 | Kind 3 |
1 (auf Antrag) | bis 25.000 € | 70 € | 40 € | 0 € |
2 (auf Antrag) | 25.001 - 35.000 € | 75 € | 50 € | 0 € |
3 (auf Antrag) | 35.001 - 45.000 € | 80 € | 50 € | 0 € |
4 (auf Antrag) | 45.001 - 65.000 € | 85 € | 60 € | 0 € |
5 (auf Antrag) | 65.001 - 75.000 € | 90 € | 60 € | 0 € |
6 (auf Antrag) | 75.001 - 100.000 € | 95 € | 70 € | 0 € |
7 | Schulgeld | 100 € | 70 € | 0 € |
(2) 1Ab dem 1. August 2028 beträgt das Schulgeld 130 €. 2Es kann auf Antrag entsprechend nachfolgender Stufenstaffelung reduziert werden:
Stufe | Einkommensbereich | Kind 1 | Kind 2 | Kind 3 |
1 (auf Antrag) | bis 25.000 € | 70 € | 50 € | 0 € |
2 (auf Antrag) | 25.001 - 35.000 € | 80 € | 60 € | 0 € |
3 (auf Antrag) | 35.001 - 45.000 € | 90 € | 60 € | 0 € |
4 (auf Antrag) | 45.001 - 65.000 € | 100 € | 70 € | 0 € |
5 (auf Antrag) | 65.001 - 75.000 € | 110 € | 70 € | 0 € |
6 (auf Antrag) | 75.001 - 100.000 € | 120 € | 80 € | 0 € |
7 | Schulgeld | 130 € | 80 € | 0 € |
(3) 1Steigen die Lebenshaltungskosten, gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes, seit Inkrafttreten dieser Ordnung oder seit der letzten Anpassung um mindestens 2,5 %, wird das Schulgeld entsprechend angepasst. 2Die höchste Beitragsstufe erhöht sich dabei um 10 € pro Monat. 3Die anderen Beitragsstufen werden im gleichen Verhältnis auf volle Eurobeträge angepasst, wobei der jeweilige Ausgangsbetrag zugrunde gelegt wird. 4Die Anpassung tritt zum Beginn des auf die Indexveränderung folgenden Schuljahres in Kraft und wird bis zum 31. März des laufenden Jahres bekanntgegeben. 5Eine Zustimmung der Vertragspartner ist hierfür nicht erforderlich.
(4) 1Für die Stufenzuordnung wird das Einkommen der Vertragspartner berücksichtigt. 2Bei getrenntlebenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile für die Bemessung des Schulgeldes zu Grunde gelegt, einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen.
(5) 1Als Einkommen gilt die Summe, der in dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte je Einkunftsart der Vertragspartner. 2Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach § 2 EStG. 3Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus Einkünften anderer schulgeldpflichtiger Personen oder nach § 10 d EStG wird nicht gewährt. 4Abgezogen werden:
- ein Freibetrag von 2.928 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
- die Werbekostenpauschale von derzeit 1.230 €,
- die für den Berechnungszeitraum geleistete Kirchensteuer,
- außergewöhnliche Belastungen / Überlastungsbetrag gemäß § 33 EStG, die von der Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid als abziehbar anerkannt wurden,
- Behindertenpauschbetrag,
- bei Selbständigen die Hälfte der vom Finanzamt anerkannten Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- bei Rentnerinnen, Rentnern, Pensionärinnen und Pensionären die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
(6) Zum maßgeblichen Einkommen zählen ferner alle Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmt sind, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Ausbildungsbeihilfen und Renten.
#§ 3
Festsetzung des Schulgeldes
(1) 1Das Schulgeld wird vom Evangelischen Schulwerk jeweils für ein vollständiges Schuljahr festgelegt. 2Die Vertragspartner sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen für die Inanspruchnahme der einkommensabhängigen Berechnung des Schulgeldes beim Evangelischen Schulwerk jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen.
(2) 1Die Einkommensermittlung erfolgt anhand des Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. 2Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte der/dem Beitragspflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. 3Die Festsetzung des zu zahlenden Betrages für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, das diesem Schuljahr vorangeht. 4Der Einkommensteuerbescheid ist unverzüglich einzureichen.
(3) 1Erfolgt die Einreichung nicht bis spätestens zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres, ist das Evangelische Schulwerk berechtigt, rückwirkend den jeweiligen Höchstbetrag gemäß § 2 Absatz 3 und 4 festzusetzen. 2Der Verzicht auf die Einreichung und die damit verbundene Festlegung auf den Höchstbetrag kann auch jederzeit schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.
(4) 1Vertragspartner, die mangels steuerrechtlicher Vorschriften für das vorhergehende Kalenderjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, sind verpflichtet, dies glaubhaft zu belegen. 2Die Einkommensermittlung erfolgt dann anhand anderer geeigneter Nachweisunterlagen für das dem Schuljahr vorhergehende Kalenderjahr (elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr, Bescheinigung des Arbeitgebers über den steuerpflichtigen Jahresbruttoarbeitslohn, Gewinnermittlung sowie weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten).
(5) Sofern die Vertragspartner die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 3 Absatz 9 bis 11 nicht vorlegen, sind diese mit der Festlegung auf den Höchstbetrag einverstanden.
#§ 4
Fälligkeit des Schulgeldes, Verfahren
(1) 1Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes besteht für das gesamte Schuljahr jeweils in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. 2Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Schulverhältnis nach Erreichen eines Schulabschlusses vor diesem Zeitpunkt endet.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während des laufenden Schuljahres aufgenommen, reduziert sich das Schulgeld um ein Zwölftel des Jahresbetrages für jeden Monat, der vor der Aufnahme bereits verstrichen ist.
(3) 1Ab dem dritten gemeinsamen Kind bei gleichzeitiger Beschulung an einer Schule in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes wird kein Schulgeld erhoben. 2Eine Schulgeldreduzierung oder -befreiung wird jeweils beim ältesten Kind gewährt.
(4) 1Das Schulgeld wird monatlich im Voraus erhoben. 2Es wird bis zum 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 3In begründeten Einzelfällen können abweichende Zahlungsfristen vereinbart werden.
(5) 1Die Schulgeldzahlung erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren. 2Der Einzug erfolgt bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
(6) 1Sofern vom Lastschriftverfahren kein Gebrauch gemacht wird, muss das Schulgeld bis zum dritten Werktag eines jeden Monats auf dem Schulgeldkonto eingehen. 2Bei Rücklastschriften, die der Vertragspartner zu vertreten hat, berechnet das Evangelische Schulwerk die ihm in Rechnung gestellten Kosten. 3Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, berechnet das Evangelische Schulwerk für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5 €.
#§ 5
Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung
(1) 1Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen ganz oder teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. 2Der Antrag wird abgelehnt, wenn die zur Prüfung notwendigen Unterlagen unvollständig sind.
3In vollem Umfang werden befreit:
- Schulgeldpflichtige, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen,
- Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsordnung nicht übersteigt.
4Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII nicht um mehr als 25 % übersteigt, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 % des vollen Schulgeldsatzes. 5Des Weiteren kann das Schulgeld bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Antrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind. 6Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Schulgeldpflichtige auf Grund einer außergewöhnlichen Lage
- für sich oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zeitweise oder dauerhaft überdurchschnittliche Mehraufwendungen hat oder
- vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.
7Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, sind sie in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Einkommensgrenzen als Maßstab heranzuziehen.
(2) 1Die Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. 2Sie gilt längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli), soweit nicht die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung bereits vorher entfallen sind. 3Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu stellen.
(3) 1Schulgeldpflichtige, die eine Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen, die die Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung berühren können, umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2Verstöße gegen diese Informationspflicht können zu einer nachträglichen Erhebung des Schulgeldes sowie Schadenersatzansprüchen des Evangelischen Schulwerkes führen und unter Umständen den Straftatbestand des Betruges oder des versuchten Betruges erfüllen.
(4) 1Für die Dauer eines vorübergehenden schulischen Auslandsaufenthaltes der Schülerin oder des Schülers von mehr als zwei bis zu zwölf Monaten wird kein Schulgeld erhoben. 2Wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch sonst eine Gastschülerin oder ein Gastschüler aufgenommen, so ist von den Gasteltern das Schulgeld für diese oder diesen zu zahlen.
#§ 6
Datenschutz
(1) 1Vorgelegte Unterlagen über Einkommensverhältnisse unterliegen dem Datenschutz. 2Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis.
(2) 1Mit der Vorlage von Unterlagen zu den Einkünften erteilt der Vertragspartner die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung derjenigen Daten, die die Bezugsgröße für die Festsetzung des Schulgeldes bilden. 2Bei mehreren Vertragspartnern erteilen diese jeweils ihr Einverständnis, dass die zur Berechnung des Schulgeldes maßgeblichen Einkommensdaten den weiteren Vertragspartnern bekanntgegeben werden.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Schulgeldordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schulgeldordnung vom 10. Februar 2019, die zuletzt am 15. November 2023 geändert worden ist, außer Kraft.